Amtsgericht Dortmund – Az.: 733 OWi – 127 Js 75/20 – 64/20 – Urteil vom 02.11.2020
Die Betroffenen werden freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
I.
Aufgrund vermehrt auftretender Krankheitsfälle des Coronavirus SARS-CoV-2 im Februar und März 2020 im Bundesgebiet und der Gefahr einer pandemischen Ausbreitung des Virus fanden mehrere Beratungen der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Bundesländer statt. In diesen Beratungen wurde Übereinkunft darüber erzielt, dass zur Verhinderung des exponentiellen Anstiegs der Infizierungen mit dem Covid-19 Virus und einer damit möglicherweise einhergehenden Überforderung der Kapazitäten des deutschen Gesundheitssystems Maßnahmen zu ergreifen seien, die zu einer massiven Reduzierung der sozialen Kontakte führen sollten.
Symbolfoto: Von Andrey_Popov/Shutterstock.comIn Folge dessen erließ der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 22.03.2020 auf Grund der §§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, 32 IfSG sowie des § 10 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz eine Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2.
Neben Betretungsverboten bestimmter Einrichtungen für Reiserückkehrer, der Untersagung von Besuchen in Pflege- und Krankeneinrichtungen, der Betriebsuntersagung für Verkaufsstellen des Einzelhandels unter Ausnahme enumerativ genannter Geschäftsbereiche, der weitgehenden Untersagung von Dienstleistungen und Handwerksleistungen, der Untersagung von Beherbergungsangeboten zu touristischen Zwecken, der Untersagung des Gastronomiebetriebs mit Ausnahme des Außer-Haus-Verkaufs und der Belieferung mit Speisen und Getränken, dem weitgehenden Verbot von Veranstaltungen, Versammlungen und Gottesdiensten enthält die Verordnung in § 12 eine in der öffentlichen Darstellung als Kontaktverbot bezeichnete Regelung, die im Grundsatz Zusammenkünfte und Ansammlungen von mehr als zwei Personen im öffentlichen Raum untersagte.
Am 27.03.2020 erließ der Deutsche Bundestag das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemisch[…]