Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Atemalkoholmessung mit Dräger Alcotest 9510 – Anhaltspunkte für Messfehler

Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de

KG Berlin – Az.: 3 Ws (B) 164/19 – 122 Ss 70/19 – Beschluss vom 12.06.2019

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 21. Marz 2019 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als offensichtlich unbegründet verworfen, dass dem Betroffenen gestattet wird, die Geldbuße in fünf monatlichen Raten von jeweils 100 Euro, jeweils zum 25. eines Monats, beginnend ab dem 25. Juli 2019, zu zahlen. Die Vergünstigung, die Geldbuße in Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Betroffene einen Teilbetrag nicht fristgerecht zahlt.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Gründe
Der Polizeipräsident in Berlin hat gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Zuwiderhandlung gegen § 24a Abs. 1, Abs. 3 StVG eine Geldbuße in Höhe von 530 Euro sowie ein Monat Fahrverbot verhängt.

Auf seinen Einspruch hat das Amtsgericht Tiergarten mit Urteil vom 21. Marz 2019 wegen der zuvor genannten Verkehrsordnungswidrigkeit eine Geldbuße in Höhe von 500 Euro festgesetzt, hat ihm für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeglicher Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen und eine Wirksamkeitsbestimmung nach § 25 Abs. 2a StVG getroffen.

Seiner Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, bleibt im Wesentlichen der Erfolg versagt.

1. Die erhobene Sachrüge ist im Wesentlichen unbegründet. Sie deckt allein hinsichtlich der Nichtgewährung einer Zahlungserleichterung nach § 18 OWiG einen Rechtsfehler auf.

a) Die Rechtsbeschwerde dringt mit der Einwendung, die gerichtlichen Feststellungen zur Atemalkoholmessung seien rechtsfehlerhaft, weil sich die Bedienerin des Messgerätes Dräger Alcotest 9510 vor der Durchführung der Messung nicht der Unversehrtheit der Versiegelung des Gerätes versichert habe, nicht durch.

(Symbolfoto: Von RossHelen/Shutterstock.com)

Bei der Messung mit dem hier eingesetzten Gerät Dräger Alcotest 9510 handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren, sodass grundsätzlich die Angabe des Messverfahrens und des Messergebnisses in den Urteilsgründen genügt. (vgl. OLG Zweibrücken, Beschlu[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv