LG Düsseldorf – Az.: 11 O 274/14 – Urteil vom 01.09.2016
Die Beklagte wird verurteilt, die Nutzung der Giebelwand/Gebäudeabschlusswand der Klägerin hin zum Grundstück der Beklagten auf der X, zu unterlassen und die Anbauten, insbesondere die Plakate, die Plakatverankerungen und die Beleuchtungseinrichtung zu entfernen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 38.500,00 EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 30 %, die Beklagte trägt 70 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche wegen der Nutzung einer Gebäudewand zu Werbezwecken.
Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke X in X. Die Beklagte ist die Eigentümerin des Nachbargrundstücks X. Die Beklagte betreibt auf diesem Eckgrundstück ein Autohaus. Zu Werbezwecken nutzt sie die Giebelwand/Giebelabschlusswand des Hauses der Klägerin durch mehrere Plakate, Plakathalterungen und Beleuchtungsanlagen. Eine Nutzung der Giebelwand erfolgte durchgängig seit dem Jahr 1952, wobei die Nutzung unterschiedliche Ausmaße hatte.
Mit anwaltlichem Schreiben vom X wurde die Beklagte von der Klägerin unter Fristsetzung zum X aufgefordert, die Nutzung der Fläche zu unterlassen und die Werbe- und Beleuchtungsanlagen zu entfernen. Zudem wurde die Beklagte zur Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung von 3.500,00 EUR für den Zeitraum ab dem Jahre 2011 aufgefordert. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom X ab und berief sich auf ein – ihrer Ansicht nach bestehendes – Nutzungsrecht. Die Klägerin forderte mit Schreiben vom X die Beklagte zur Vorlage eines Nachweises eines Nutzungsrechtes auf und kündigte ein solches ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
Zwischen Herrn X, damals Eigentümer des Grundstücks X und Herrn X, damals Eigentümer des Grundstück X, war am X eine schriftliche Vereinbarung (B. 34 GA) getroffen worden, die auszugsweise wie folgt lautet:
„Es wurden inzwischen auf Grund der Vermessungsergebnisse des Landmessers X ermittelt, dass der fragliche Giebel je zur Hälfte auf den vorerwähnten Grundstücksgrenzen steht und dass der östliche Giebel des Hauses X zur Hälfte von Herrn X überbaut wurde. [ … ] Die Parteien [schließen] folgenden Vergleich:
1. Herr X erwirbt für die Firma X hiermit den halben Giebel und erhält damit das freie Nutzungsrecht an diesem.
2. Die vereinbarte Vergütung für den halben[…]