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Unfallflucht gem. § 142 StGB – bei Sachschaden von 400 DM und 15 Wartezeit?

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OBERLANDESGERICHT KÖLN
Az.: Ss 64/01
BESCHLUSS vom 06.03.2001

In der Strafsache wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 5. Dezember 2000 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft einstimmig gemäß § 349 Abs. 4 stopp am 6. März 2001 beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen.

Gründe
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 100 DM verurteilt und ein Fahrverbot von 3 Monaten verhängt. Seine Berufung hat das Landgericht verworfen. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat bereits mit der Sachrüge (vorläufigen) Erfolg, so dass es einer Erörterung der Verfahrensrügen nicht bedarf. Es führt gemäß §§ 353, 354 Abs. 2 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, da die tatrichterlichen Sachverhaltsfeststellungen den Schuldspruch nicht rechtfertigen.
Das Landgericht hat zum Tatgeschehen Folgendes festgestellt:
„Am 24.10.1999 befuhr der Angeklagte gegen 13.30 Uhr mit seinem Pkw Ford-Fiesta, …, den B.weg in K.-N. in Richtung K.weg, aus Richtung E.ring kommend. Der B.weg geht in einer rechtwinkligen Linkskurve in den K.weg über. In der Kurve kam der Angeklagte von der Straße ab und fuhr fast geradeaus etwa in einem Winkel von 20 Grad zur Straße in das dort befindliche Gebüsch, das sich in einer Tiefe von 3,30 m zwischen der Straße und einem Kinderspielplatz befindet. Der Spielplatz wird zu dem Gebüsch hin durch einen Stahlmattenzaun abgegrenzt. Der Angeklagte geriet soweit mit seinem Wagen in das Gebüsch, daß er Zweige gegen den Zaun drückte. Hierdurch wurde der Zaun beschädigt. Es entstand eine deutlich sichtbare Delle, die vom Bodenbereich bis etwa 50 cm HÃ[…]


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