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Kollision Linksabbieger mit einem überholenden Kfz bei unklarer Verkehrslage

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AG Oberhausen – Az.: 36 C 3409/10 – Urteil vom 06.05.2011 Der Rechtsstreit hat in der Hauptsache wegen eines Betrages von EUR 272,87 (zweihundertzweiundsiebzig 87/100 Euro) in der Hauptsache seine Erledigung gefunden. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. Januar 2011 bis zum 12. März 2011 aus EUR 272,87 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Als Sicherheit ist auch die Bürgschaft einer Großbank oder Sparkasse mit Geschäftssitz in Deutschland zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger verlangt von den Beklagten Zahlung von restlichem Schadenersatz aus einem Unfallgeschehen vom 13. Januar 2010 gegen 17.10 Uhr in O, B. . Zur Unfallzeit befuhr der Kläger mit seinem Pkw VW-Golf mit dem amtlichen Kennzeichen … die vorgenannte Straße hinter dem Pkw Skoda-Octavia mit dem amtlichen Kennzeichen … der Erstbeklagten, der bei der Zweitbeklagten haftpflichtversichert war. Der Kläger behauptet, die Erstbeklagte habe ihr Fahrzeug in Höhe des Hauses B. Nr. … an den rechten Fahrbahnrand gelenkt, die Geschwindigkeit verringert und sei fast zum Stillstand gekommen. Er, der Kläger, hat nach seiner Darstellung angenommen, dass die Erstbeklagte beabsichtigte, dort zu parken. Der Kläger entschied sich, links am Fahrzeug der Erstbeklagten vorbei zu fahren, als diese nach der Behauptung des Klägers begann zu wenden, ohne den Fahrtrichtungsanzeiger zu betätigen. Der Kläger lenkte sein Fahrzeug in einen Holzbohlenzaun. Auf die geltend gemachten Schäden des Klägers in Höhe von insgesamt EUR 4.947,29 hat die Zweitbeklagte vorprozessual ½ gezahlt, und der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn EUR 2.473,65 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2010 zu zahlen und die Beklagten weiterhin als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Kosten der Rechtsanwälte … in Höhe von EUR 272,87 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit (das ist der 25.01.2011) freizustellen; wegen eines Betrages in Höhe von EUR 272,87 erklärt der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die Beklagten schließen sich der Teil-Erledigungserklärung an und beantragen im übrigen, die Klage abzuweisen. Sie behaupten, der Kläger habe bei unklarer Verkehrslage überholt. Angesichts der Sach- und Rechtslage sind die Beklagten der Auffassung, dass weitere als die unstreitig vorprozessual gezahlten Beträge dem Kläger nicht zukommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen … . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 15. April 2011, wegen des Parteivortrags im einzelnen auf den Akteninhalt Bezug genommen. Die Akten 372 Js 1018/10 Staatsanwaltschaft Duisburg haben vorgelegen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist – bis auf einen Teil der geltend gemachten Nebenforderungen – nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von weiterem Schadenersatz aus dem Unfallgeschehen vom 13. Januar 2010 gegen 17.10 Uhr in O, B. in Höhe des Hauses Nr. … ….


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