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Diesel-Abgasskandal – Verjährungsbeginn bei Anspruch aus § 826 BGB

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LG Hildesheim – Az.: 4 O 300/19 – Urteil vom 09.10.2020

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.901,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.10.2019 zu zahlen Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs VW Polo mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … .

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von seinen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 203,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.10.2019 freizustellen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 25 % und die Beklagte 75 %zu tragen.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit der Motorsteuerungssoftware des gekauften Pkws („..-Abgasskandal“).

Der Kläger kaufte am 31.08.2013 einen PKW VW Polo (Motortyp EA 189) zum Kaufpreis i. H. v. 13.250,00 € und einem Kilometerstand von 43.800. Hersteller des im PKW verbauten Motors ist die Beklagte. Für den Fahrzeugtyp wurde die Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 mit der Schadstoffklasse Euro 5 erteilt. Die im Zusammenhang mit dem Motor verwendete Software erkennt, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) unterzogen wird und schaltet in diesem Fall in den Abgasrückführungsmodus 1, einen Stickoxid (NOx)-optimierten Modus. In diesem Modus findet eine Abgasrückführung mit niedrigem Stickoxidausstoß statt. Im normalen Fahrbetrieb außerhalb des Prüfstands schaltet der Motor dagegen in den Abgasrückführungsmodus 0, bei dem die Abgasrückführungsrate geringer und der Stickoxidausstoß höher ist. Für die Erteilung der Typgenehmigung der Emissionsklasse Euro 5 maßgeblich war der Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand. Die Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm wurden nur im Abgasrückführungsmodus 1 eingehalten. Im September 2015 räumte die Beklagte öffentlich die Verwendung einer entsprechenden Software ein. Mit vorgerichtlichem Anwaltsschreiben forderte der Kläger erfolglos die Beklagte zur Erstattung des Kaufpreises unter Fristsetzung auf und bot Zug um Zug die Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs an.

Der Kläger begehrt Schadenersatz und behauptet dazu, dass der Vorstand der Beklagten die Funktionsweise der Motorsteuerungssoftware gekannt habe.

Der Kläger beantragt,


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