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Betriebskostenabrechnung – Wirtschaftlichkeitsgrundsatz bei Gartenpflegekosten

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AG Ahrensburg – Az.: 45 C 193/11 – Urteil vom 03.06.2011

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 174,04 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 27.11.2010 zu zahlen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 174,04 € festgesetzt.
Gründe
(unter Verzicht auf den Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO)

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung der ausstehenden Betriebskosten für die Jahre 2008 und 2009 aus §§ 535 Abs. 2, 556 Abs. 1 iVm. der Betriebskostenvereinbarung.

Die Verpflichtung zur Tragung der anteiligen Betriebskosten für das von dem Beklagten angemietete Objekt ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig, wie bereits aus der Zahlung der Betriebskosten im Übrigen und dem auf die Höhe des Anspruches begrenzten Bestreiten ersichtlich ist.

Die Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2008 und 2009 sind form- und fristgemäß erfolgt.

Die vorliegend geltend gemachten Kosten der Gartenpflege gehören gem. § 556 Abs. 1 S. 3 BGB iVm. § 2 Nr. 10 Betriebskostenverordnung grundsätzlich zu den umlagefähigen Kosten. Es handelt sich um laufende Kosten iSd. § 556 Abs. 1 S. 2 BGB. Zwar sind die genauen Arbeiten des beauftragten Hotels B. G. nicht aufgeführt. Es ist zwischen den Parteien jedoch unstreitig, dass zumindest die Hecken geschnitten, der Rasen gemäht und der Garten in einem ordnungsgemäßen Zustand gehalten wird. Dies sind Arbeiten, die Gegenstand der laufenden Pflege des Gartens sind und damit zu den absatzfähigen Betriebskosten gehören.

Symbolfoto: Von topseller/Shutterstock.com

Die Gartenpflegekosten sind auch in der geltend gemachten Höhe erstattungsfähig. Dem Vermieter steht bei der Art der Bewirtschaftung und der Auswahl der hierzu beauftragten Unternehmen ein Ermessenspielraum zu (Schmidt – Futterer, Mietrecht, § 560 GB Rn. 75). Der Ermessensspielraum wird lediglich durch den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit begrenzt, § 556 Abs. 3 S. 1 BGB. Dieser Grundsatz verpflichtet den Vermieter, bei der Bewirtschaftung des Mietobjektes möglichst wirtschaftlich vorzugehen, nicht jedoch dazu, st[…]


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