Bayerisches Oberstes Landesgericht – Az.: RE-Miet 6/92 – Urteil vom 23.03.1993
Gründe
I.
Der Kläger ist Eigentümer einer Wohnung, die er an die Beklagte vermietet hat. Er beabsichtigt, ein von ihm derzeit bewohntes, nach seinen Angaben durch Erdarbeiten auf einem Nachbargrundstück erheblich beschädigtes Haus abzureißen und durch einen Neubau mit mehreren Wohnungen zu ersetzen. In eine dieser Wohnungen will er dann einziehen. In der Zeit zwischen Abbruch des alten Hauses und Fertigstellung der neuen Wohnung, die er mit ca. 1 1/2 bis 2 Jahren veranschlagt, möchte er die an die Beklagte vermietete Wohnung selbst nutzen. Er hat deshalb das Mietverhältnis gekündigt. Die Beklagte bestreitet unter anderem den Eigenbedarf.
Das Amtsgericht hat die auf Räumung der Wohnung gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, Eigenbedarf könne grundsätzlich nur dann geltend gemacht werden, wenn er nicht nur vorübergehender Natur sei. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Räumungsbegehren weiter. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 11.11.1992 folgende Fragen zum Rechtsentscheid vorgelegt:
1) Ist es als berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung eines Wohnraummietverhältnisses im Sinne von 564 b Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 anzusehen, wenn der Vermieter die Räume von vornherein nur vorübergehend für sich als Wohnung benötigt?
2) Bejahendenfalls: Muß der von vornherein nur vorübergehende Eigenbedarf eine bestimmte zeitliche Mindestdauer der Nutzung überschreiten, damit er als berechtigtes Interesse im Sinne von § 564 b Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 BGB angesehen werden kann?
3) Bejahendenfalls: Ist eine solche zeitliche Mindestdauer nach den Umständen des Einzelfalls oder nach generellen Kriterien zu bestimmen?
4) Sofern die zeitliche Mindestdauer nach generellen Kriterien zu bestimmen ist: Besteht eine absolute zeitliche Untergrenze, die die vorgesehene Dauer der Nutzung in jedem Fall überschreiten muß? Welche Zeitspanne bildet gegebenenfalls diese Untergrenze?
Zur Begründung hat es ausgeführt, sofern ein von vornherein nur vorübergehender Eigenbedarf für eine Kündigung des Mietverhältnisses nach § 564 b Ab8. 1, Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 BGB generell nicht ausreiche, liege eine wirksame Kündigung des streitgegenständlichen Mietverhältnisses nicht vor. Zu dem selben Ergebnis komme man, wenn die vom Kläger angegebene Bauzeit für die geplante Wohnanlage eine etwa erforderliche zeitliche Mindestdauer des Eigenbedarfs unterschreiten. In beiden Fällen müsse die Berufung erfolglos[…]