AG Mühlhausen – Az.: Lw 9/10 – Teilurteil vom 23.06.2011
1. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin folgende Auskünfte zu erteilen:
a) in welchem Umfang verfügte der von dem Beklagten bewirtschaftete landwirtschaftliche Betrieb zwischen dem 01.10.1993 und dem 30.09.2009 über zum Anbau von Zuckerrüben geeignete („rübenfähige“) landwirtschaftliche Flächen,
b) in welchem Umfang hatte der Beklagte zwischen dem 01.10.1993 und dem 30.10.2009 Rübenlieferrechte im weitesten Sinne, war also berechtigt, Zuckerrüben an Zuckerfabriken zu liefern und zu verkaufen; und zwar bei Rübenlieferrechten gegenüber mehreren Zuckerfabriken aufgeteilt nach Namen und Sitz der Zuckerfabrik und den jeweiligen Rübenlieferrechten,
c) in welchem Umfang hatte der Beklagte zwischen dem 01.10.1993 und dem 30.09.2009 Aufwendungen zum Erwerb von Rübenlieferrechten,
d) in welchem Umfang hat der Beklagte zwischen dem 01.10.1993 und dem 30.09.2009 Rübenlieferrechte übertragen (z.B. verkauft oder sonst wie entgeltlich abgegeben), welche Gegenleistungen (gleich welcher Art, z.B. Entgelte) hat er dafür vereinbart und erhalten,
e) in welchem Umfang hat der Beklagte – etwa auf der Grundlage der Ratsverordnung der EU vom 20.02.2006 (Nr. 320/2006) – auf Rübenlieferrechte verzichtet und in welchem Umfang hat er dafür Zahlungen – etwa Umstrukturierungsbeihilfen seitens der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und/oder der Zuckerfabrik – erhalten?
2. Im Übrigen wird die Klägerin mit ihrem Auskunftsanspruch abgewiesen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 300,00 vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Wege der Stufenklage zunächst um Auskunft über den Bestand und das Schicksal von Rübenrechten in Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Flächen, die der Beklagte von der Klägerin am 12.04.1994 und 26.10.1998 jeweils für die Zeit bis zum 30.09.2009 gepachtet hatte.
Die Klägerin ist der Ansicht, sie könne von dem Beklagten Auskunft über den gesamten Bestand von Rübenlieferungsrechten in dessen Betrieb verlangen, um daraus die auf die verfahrensgegenständlichen Flächen entfallenden Anteile errechnen und eventuelle Leistungsansprüche gegen den Beklagten ermitteln zu können.
Sie beantragt, den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin folgende Auskünfte zu erteilen:
a) welche Größe (landwirtschaftliche Nutzfläche) hatte der von dem Beklagten bewirtschaftete landwirtschaft[…]