Bundesgerichtshof
Az: XII ZR 165/04
Urteil vom 28.02.2007
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2007 für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 16. Zivilsenats – Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Juli 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Höhe des nachehelichen Unterhalts.
Sie schlossen am 7. Dezember 1987 einen Ehevertrag, indem sie Gütertrennung vereinbarten und zum Unterhalt folgende Regelung trafen:
„Für den Fall der Scheidung ist der etwaige Unterhaltsberechtigte berechtigt, von dem Unterhaltsverpflichteten einen monatlichen Unterhalt in Höhe des Gehalts eines Beamten der Besoldungsgruppe A 3, 10. Dienstaltersstufe – ohne Ortszuschlag – zu verlangen. Ein etwaiger Zuverdienst des Unterhaltsberechtigten bleibt bis zur Höhe dieses Unterhaltsbetrags bei der Unterhaltsberechnung außer Betracht.“
Die Antragsgegnerin (Ehefrau, geb. 21. September 1948) war bei Abschluss des Ehevertrags schwanger. Am 30. Dezember 1987 schlossen die Parteien die – für beide Parteien zweite – Ehe, aus der eine am 7. Juli 1988 geborene Tochter hervorging. Seit August 2002 leben die Parteien getrennt. Das Amtsgericht hat mit Verbundurteil vom 24. Oktober 2003 die Ehe geschieden, den Versorgungsausgleich geregelt und den Antragsteller (Ehemann, geb. 31. Juli 1944) zur Zahlung nachehelichen Unterhalts in Höhe eines von diesem anerkannten Betrags von 1.782,72 EUR verurteilt; die weitergehende Unterhaltsklage der Ehefrau, die einen konkreten Unterhaltsbedarf von 4.915 EUR geltend macht und zusätzlich Altersvorsorgeunterhalt (994,50 EUR) sowie Krankheitsvorsorgeunterhalt (271 EUR) verlangt, hat es abgewiesen.
Auf die Berufung der Ehefrau hat das Oberlandesgericht das Urteil abgeändert und den Ehemann verurteilt, an sie ab dem 1. April 2004 Unterhalt in Höhe von monatlich 3.492 EUR zu zahlen.
Ge[…]