AG Donaueschingen – Az.: 11 C 64/11 – Urteil vom 27.06.2011
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 234,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 134,00 € seit 24.03.2011, aus jeweils 26,80 € seit 02.04.2011, 02.05.2011, 02.06.2011 und aus 19,90 € seit 02.05.2011 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 39,00 € zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 54 % und die Beklagte 46 %.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und die Beklagte dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.
5. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist Betreiberin einer Fitness- und Freizeitanlage. In einer zwischen den Parteien am 01.05.2010 geschlossenen Mitgliedsvereinbarung verpflichtete sich die Beklagte für die Dauer von 24 Monaten mit Beginn am 01.05.2010 für die Nutzung der von der Klägerin betriebenen Einrichtung (inklusive eines Zusatzabos „Solarium“) einen monatlichen Gesamtbeitrag in Höhe von 26,80 €, fällig jeweils zum 1. eines Monats, zu bezahlen. Die Mitgliedschaftsvereinbarung enthält u.a. folgende Klauseln:
„Für die Verwaltung wird eine jährliche Pauschale von 19,90 Euro erhoben.“
„Die vereinbarten monatlichen Beiträge werden jeweils zum 1. des Monats im Voraus fällig. Die Kartengebühr und die Verwaltungsgebühr sind bei Vertragsabschluss fällig.“
„Gerät das Mitglied schuldhaft mit mehr als zwei Monatsbeiträgen in Verzug, so werden die gesamten Beiträge bis zum Ende der Laufzeit sofort zur Zahlung fällig.“
Symbolfoto: Von Ajan Alen/Shutterstock.comMit Schreiben vom 02.10.2010 erklärte die Beklagte, dass sie den bestehenden Vertrag fristlos kündige; sie nahm dabei Bezug auf eine ärztliche Bescheinigung ihres Hausarztes … vom 01.10.2010, in der dieser attestierte, dass die Klägerin sich in seiner Behandlung befinde und „aufgrund ihrer Erkrankung an keinem Fitnessprogramm teilnehmen“ könne (A[…]