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Einberufung WEG-Eigentümerversammlung

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Gericht kann (schuldrechtliche) Vereinbarung ersetzen
AG Heidelberg – Az.: 45 C 57/19 – Urteil vom 08.07.2020

1. Die Klägerin Ziff. 4 wird zur Einberufung einer Eigentümerversammlung mit den Tagesordnungspunkten Wahl d. Versammlungsleiters/-in, Verwalterbestellung und Verwaltervertrag sowie Verschiedenes ermächtigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger je 1/30 und die Beklagten je 2/5.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der jeweiligen Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ermächtigung zur Einberufung einer Eigentümerversammlung. Die aus 13 Wohnungen und einer Gewerbeeinheit bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft ist seit Jahren in zwei Lager gespalten: zum einen die Kläger und zum andern die Beklagte Ziff. 1 (und der im Sommer 2017 verstorbene .., den die Beklagte Ziff. 1 beerbt hat). Die Beklagte Ziff. 2 wirkt seit nunmehr mindestens sechs Jahren an den Belangen der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht mehr mit und ist seit November 2018 unbekannt verzogen. Sie reagiert nicht auf E-Mails und hat eine Auskunftssperre bei der Meldebehörde erwirkt. An sie wurde hier öffentlich zugestellt.

Die Gemeinschaft ist verwalterlos. Abgestimmt wird nach der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung nach Miteigentumsanteilen, die Kläger haben insoweit die Mehrheit.

Die zweimalige Bestellung der Beklagten Ziff. 1 zur Verwalterin mit den Stimmen ihres „Lagers“ wurde jeweils rechtskräftig für ungültig erklärt (AG Heidelberg, 45 C 24/14 und 45 C 109/14).

Eine gerichtliche Verwalterbestellung (45 C 12/17, Anerkenntnisurteil) ging ins Leere, weil die bestellte Verwalterin nach Rechtskraft des Urteils nicht mehr zur Verwaltung bereit war.

Mit Schreiben vom 05.03.2018 bat die Beklagte Ziff. 1 die übrigen Wohnungseigentümer darum, sie zur Einberufung einer Eigentümerversammlung zwecks Verwalterbestellung zu ermächtigen. Dem stimmten die Klägerin Ziff. 4 und andere Wohnungseigentümer nicht zu.

Mit Mail vom 21.05.2019 bat die Klägerin Ziff. 4 die übrigen Wohnungseigentümer um Zustimmung zur Einberufung einer Eigentümerversammlung mit dem Tagesordnungspunkt Beschlussfassung über die Bestellung eines Verwalters.[…]


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