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Rechtsanwälte Kotz GbR

Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung – Aussonderungsrecht im Insolvenzfall des Arbeitsgebers

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LAG Hamm
Az: 4 Sa 629/06
Urteil vom 22.09.2006

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 16.11.2005 – AZ: 9 Ca 2269/05 – abgeändert.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Freigabe eines hinterlegten Geldbetrags aus einer Lebensversicherung.

Die Klägerin ist Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Firma C1xxxxxxxxx T1xxxxxxxxxx AG (Insolvenzschuldnerin), über deren Vermögen am 30.04.2004 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der am 01.07.1954 geborene Beklagte war seit dem 01.05.1999 bei der Insolvenzschuldnerin als „Direktor Technologie und Produktplanung“ beschäftigt. Rechtsgrundlage dafür war ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 07.05.1999 zwischen der Firma S3xx C2xxxxxxxxxxxx AG, der Rechtsvorgängerin der Insolvenzschuldnerin, und dem Beklagten. Darin heißt es u.a.:

㤠8 Nebenleistungen

8.1 …

8. 2 S3xx C2xxxxxxxxxxxx schließt für Herrn S1xxxxxxx eine verrentenbare Direkt-Lebensversicherung in Höhe von DM 3.408 jährlich ab. Die Versicherungsprämien werden als halb- oder ganzjährige Sonderzahlungen geleistet. Der Anspruch auf die Leistungen aus dieser Versicherung ist nach 5-jähriger Betriebszugehörigkeit unverfallbar.

Einzelheiten regelt ein spezielles mit Herrn S1xxxxxxx abzuschließendes Versicherungsabkommen, das seine individuellen Lebensdaten berücksichtigt.“

Noch am Tag der Insolvenzeröffnung am 30.04.2004 veräußerte die Klägerin den Betrieb der Gemeinschuldnerin an die Firma S3xx S4xxxxxxx GmbH, bei der der Beklagte seit dem beschäftigt ist. In dem notariell beurkundeten Kaufvertrag ist als Datum der Übernahme der Leitungsmacht der 04.05.2004 vereinbart.

Zugunsten des Beklagten besteht bereits seit dem 01.01.1993 bei der Victoria Lebensversicherung AG (Victoria) unter der Versicherungsschein-Nr. T 7 eine von seinem damaligen Arbeitgeber, der Firma I2x Institut für Telekommunikation GmbH & Co. KG, als betriebliche Altersversorgung abgeschlossene Direktversicherung i.S.v. § 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG. In den Bestimmungen des Versicherungsvertrags vom 23.12.1992 heißt es dazu u.a.:

„Scheidet der Versicherte aus dem Arbeitsverhältnis aus und ist sein Bezugsrecht unwiderruflich, so überlässt der Versicherungsnehmer dem Versicherten die Rechtsstellung des Versicherungsnehmers. Damit erwirbt dieser[…]


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