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Quotenvorrecht bei Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung

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AG Nordhausen – Az.: 22 C 476/10 – Urteil vom 14.07.2011 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.181,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 29.12.2009 sowie weitere Zinsen in Höhe von 4 % aus einem Teilbetrag von 975,00 EUR für die Zeit vom 15.11.2009 bis zum 28.12.2009 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger den zukünftig eintretenden Rückstufungsschaden aufgrund des Unfallereignisses vom 14.11.2009 zwischen den Fahrzeugen mit den amtlichen Kennzeichen … und … durch die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung bei der M Versicherung, Schadens-Nr. … zu 70 % zu ersetzen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die durch Einholung des Sachverständigengutachtens veranlassten Kosten werden vorab dem Kläger auferlegt. Im Übrigen tragen die Kosten des Rechtsstreits der Kläger zu 40 %, die Beklagte zu 60 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Hergang und die Folgen eines Verkehrsunfalls, der sich am 14.11.2009 an einem Samstagnachmittag in Bleicherode ereignete. Beteiligt war der Kläger mit dem PKW Opel Insignia mit dem amtlichen Kennzeichen … dessen Halter er ist. Beteiligt war weiter der Zeuge … mit dem zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW Passat mit dem amtlichen Kennzeichen … . Der Zeuge … wollte aus Richtung Rewe-Markt kommend und die Bachstraße befahrend, die bevorrechtigte Nordhäuser Straße überqueren, um die Fahrt in Geradeausrichtung fortzusetzen. Der Kläger hatte sich der bevorrechtigten Nordhäuser Straße aus der Gegenrichtung, ebenfalls die Bachstraße befahrend, angenähert. Er hatte die Absicht, seine Fahrt auf der Nordhäuser Straße fortzusetzen, er musste deshalb links abbiegen. Es kam zu einem Zusammenstoß beider Fahrzeuge, wobei der klägerische PKW im Frontbereich rechts und im Bereich des rechten Kotflügels beschädigt wurde und das Fahrzeug des Zeugen … ebenfalls vorn. Der Straßenverlauf der Bachstraße zur Nordhäuser Straße ist an der Unfallstelle versetzt. Es wird diesbezüglich auf die polizeiliche Unfallskizze und ein Foto der Örtlichkeit in der beigezogenen polizeilichen Akte der PI Nordhausen, Aktenzeichen …, und zwar Bl. 4 und 7 Bezug genommen. Der Kläger hatte seine Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen. Diese zahlte auf die Reparaturkosten in Höhe von 8.035,86 EUR 7.735,86 EUR und erstattete die Sachverständigenkosten. Der Kläger macht mit seiner Klage nunmehr noch die Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 EUR geltend und begehrt die Feststellung der Erstattungspflicht im Hinblick auf den ihm entstandenen Höherstufungsschaden. Der Kläger hatte am Montag, dem 16.11.2009, einen Mietvertrag der Fa. … im … unterzeichnet (Bl. 127 der Akte) und diesbezüglich wurden ihm mit Rechnung vom 26.11.2009 (Anlage K 3, Bl. 11 der Akte) seitens des Autohauses … insgesamt Mietwagenkosten in Höhe von 1.457,37 EUR in Rechnung gestellt. Der Kläger legt insoweit dar, mit dem Mietfahrzeug für die Dauer der Anmietung von 10 Tagen 249 km gefahren zu sein. Für weitere 2 Tage Ausfall seines PKW begehrt er eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von insgesamt 130,00 EUR. Er macht eine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR geltend….


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