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Verkehrsunfall – Anspruch auf Erstattung von Sachverständigenkosten

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AG MÜNCHEN
Az.: 335 C 2411/11
Urteil vom 01.06.2011

In dem Rechtsstreit wegen Forderung erlässt das Amtsgericht München am 01.06.2011 auf Grund des Sachstands vom 26.05.2011 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes Endurteil:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 400,98 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.11.2010 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:
Der Streitwert wird auf 400,98 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe:
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Von der Absetzung des Tatbestandes wird gemäß Paragraph 313 A Abs. 1 ZPO abgesehen.
Eine Verlängerung der Schriftsatzfrist über den 26.05.2011 hinaus war auch in Anbetracht des klägerischen Schriftsatzes vom 20.05.2011, der erst am 26.05.2011 der Beklagtenpartei übersandt wurde, zur Wahrung des rechtlichen Gehörs nicht veranlasst, da der klägerische Schriftsatz kein neues entscheidungserhebliches Vorbringen enthielt, auf das die Beklagtenpartei noch hätte vortragen müssen.
Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten in der mit der Klage geltend gemachten Höhe von 400,98 €.
Nachdem zwischen den Parteien die alleinige Haftung der Beklagten wegen des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls vom 30.09.2010 in der …straße in Tegernsee unstreitig ist, hat der Kläger Anspruch auf Ersatz sämtlicher Kosten, die eine geeignete Rechtsverfolgung gebietet.
Hierzu gehören auch die hier geltend gemachten Sachverständigenkosten gemäß § 249 BGB. Der Kläger durfte vorliegend zur Ermittlung des Schadensumfangs einen Sachverständigen hinzuziehen; die hierfür anfallenden Kosten hat der Ersatzpflichtige als Nachfolgeschaden gemäß § 249 Abs..2 Satz […]


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