Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 ZB 11.797 – Beschluss vom 28.07.2011
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird – insoweit unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 26. Januar 2011 – für beide Rechtszüge auf jeweils 15.000 € festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung war abzulehnen, weil die behaupteten Zulassungsgründe nicht vorliegen.
1. Die Zulassungsbegründung führt zunächst ohne Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO aus, das erstinstanzliche Urteil sei deshalb fehlerhaft, weil es zu Unrecht einen vom Kläger vorgelegten Laborbericht, aus dem sich ergebe, dass dieser mindestens seit dem 30. August 2010 alkoholabstinent lebe, nicht berücksichtigt habe.
Mit diesem Vortrag vermögen jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), dem einzigen insoweit in Betracht kommenden Zulassungsgrund, aufgezeigt zu werden. Der Kläger war von der Fahrerlaubnisbehörde zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens betreffend seine Fahreignung aufgefordert worden, da er am 22. Februar 2006 ein Kraftfahrzeug mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,26 mg/l und am 28. Februar 2008 ein Kraftfahrzeug mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,35 mg/l im Straßenverkehr geführt hatte. Nachdem er das angeforderte Gutachten nicht beigebracht hatte, entzog ihm die Fahrerlaubnisbehörde mit streitgegenständlichem Bescheid vom 21. September 2010 die Fahrerlaubnis der Klassen A1, BE, C1E, M, S und L.
Anhaltspunkte, die zu Eignungszweifeln aufgrund einer möglichen Alkoholproblematik Anlass geben, liegen nach § 13 Satz 1 Nr. 2 b FeV insbesondere dann vor, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Wenn die Zulassungsbegründung vorträgt, der Kläger lebe mindestens seit dem 30. August 2010 alkoholabstinent, hebt sie sinngemäß darauf ab, dass der Kläger nunmehr jedenfalls deshalb wieder gesichert zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei, weil die Änderung sein[…]