Oberlandesgericht Frankfurt
Az.: 6 W 213/01
Beschluss vom 20.12.2001
Vorinstanz: LG Frankfurt
Beschluss
In dem Rechtsstreit hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.10.2001 am 20.12.2001 beschlossen:
Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert. Dem Antragsgegner zu 3) wird im Wege er einstweiligen Verfügung bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 500.000,- DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt
1. unaufgefordert Telefax-Werbung zu betreiben, ohne dass ein vorheriges Einverständnis des Adressaten besteht oder aber zumindest Umstände vorliegen, aufgrund derer das Einverständnis mit einer solchen Kontaktaufnahme vermutet werden kann,
2. Waren per Telefax ohne die nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Femabsatzgesetz erforderlichen Angaben
– zur Identität und Anschrift des anbietenden Unternehmens
– darüber, wann der Vertrag zustande kommt
– über den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile
– über zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten
– über Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung
– über das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts nach § 3 Fernabsatzgesetz
– wie aus der nachfolgend wiedergegebenen Anlage K 2 zur Antragsschrift ersichtlich – anzubieten.
Von den im erstinstanzlichen Verfahren entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin haben die Antragsgegnerin zu 1) 3/13 und dis Antragsgegner zu 2) und 3) jeweils 5/13 zu tragen, ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Antragsgegner jeweils selbst.
Der Antragsgegner zu 3) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: 10.000.- DM
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Nach dem von der Antragstellern vorgetragenen und glaubhaft gemachten Sachverhalt hat deren Geschäftsführer der Antragsteller zu 3) ist, an Privatpersonen ungebeten Telefax-Sendungen übermittelt, in denen gemäß Anlage K 6 zur Antragsschrift Verdienstmöglichkeiten durch eine Heim- und