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Erbenantrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung verbunden mit einer Grundschuld

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KG Berlin – Az.: 1 W 243/11 – Beschluss vom 02.08.2011

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, eine Zwischenverfügung nach Maßgabe der nachfolgenden Gründe zu erlassen.
Gründe
I.

Die Beteiligten begehren die Eintragung einer von den Beteiligten zu 1. und 2. bewilligten Auflassungsvormerkung zugunsten der Beteiligten zu 3. und 4. sowie einer Finanzierungsgrundschuld, die die Beteiligten zu 3. und 4. aufgrund einer Belastungsvollmacht der Beteiligten zu 1. und 2. bestellt haben. Die Beteiligten zu 1. und 2. sind nicht als Eigentümer des betroffenen Grundstücks im Grundbuch eingetragen, sondern stützen ihre Berechtigung auf eine Kette von Erbgängen außerhalb des Grundbuchs. Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2011 darauf hingewiesen, dass das notarielle Testament des eingetragenen Eigentümers nebst Eröffnungsprotokoll in beglaubigter Ablichtung und die Erbscheine für die weiteren Erbfälle in Ausfertigung einzureichen seien. Ferner hat es Zweifel an der Identität zwischen der Erbin J… S… J… C… -P… geborene B… gemäß Erbschein des Amtsgerichts Spandau vom 20. November 1973 – 60 VI 657/73 – und der Erblasserin J… S… C… gemäß Erbschein des Amtsgerichts Hohenschönhausen vom 11. November 2008 – 60 VI 731/2007 – geäußert. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 25. März 2011 hat das Grundbuchamt den Antrag auf Eintragung aus denselben Gründen insgesamt zurückgewiesen.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§§ 71 ff GBO). Es hat auch in der Sache insoweit Erfolg, als die Anträge auf Eintragung der Grundschuld und der Auflassungsvormerkung nicht hätten zurückgewiesen werden dürfen.

1.

Zunächst mit Recht hat das Grundbuchamt den angefochtenen Beschluss damit begründet, dass die Erbscheine, auf die die Beteiligten zu 1. und 2. ihre Berechtigung stützen, entgegen der Auflage in der Zwischenverfügung vom 24. Februar 2011 nicht in Ausfertigung, sondern nur als Kopien vorlagen. Diesen Mangel haben die Beteiligten jedoch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilt. Die Notarin R… L… hat für die Beteiligten mit Schriftsatz vom 12. April 2011 sämtliche im verfahrensgegenständlichen Antrag in Bezug genommenen Erbscheine in Ausfertigung und das notarielle gemeinschaftliche Testament der Eheleute H… G… geb. S… und C… G… vom 24. August 1925 nebst Eröffnungsprotokoll vom 18. Juni 1953 in beglaubigter Kopie eingereicht. Insoweit hätte das Grundbuchamt, das sich im Rahmen des Nichtabhilfeverfahrens mit d[…]


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