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Kündigung – verspätete Berufung auf den Sonderkündigungsschutz als behinderter Mensch

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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern – Az.: 2 Sa 217/18 – Urteil vom 13.08.2019

1. Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
In Streit steht eine krankheitsbedingte Kündigung der – wie sich im Laufe des Berufungsverfahrens herausgestellt hat – schwerbehinderten Klägerin.

Die in den 70er Jahren des letzten Jahrhunderts geborene ledige Klägerin, Mutter eines schulpflichtigen Kindes, war bei der Beklagten seit 2012 als Pflegeassistentin (Pflegehilfskraft) mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden teilzeitbeschäftigt. Monatlich hat die Klägerin im Schnitt und unter Einbeziehung unständiger Entgeltbestandteile aufgrund ihrer Teilnahme an der Schichtarbeit etwas über 1.700 Euro brutto verdient.

Die Beklagte ist Mitglied im Diakonischen Werk Mecklenburg-Vorpommern e. V. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden aufgrund einer arbeitsvertraglichen Bindungsklausel die Regelungen der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes in Mecklenburg-Vorpommern Anwendung (AVR DW M-V).

Die Beklagte betreibt in der Region zahlreiche ambulante, teil- und vollstationäre Einrichtungen der Wohlfahrtpflege und beschäftigt dabei regelmäßig weit über 10 Arbeitnehmer. Die Beklagte hat die Klägerin als Pflegeassistentin in einer stationären Seniorenpflegeeinrichtung mit mehreren Wohngruppen beschäftigt. Ein Teil der Bewohner hat neben allgemeinen gesundheitlichen Einschränkungen eine Demenzerkrankung.

In der Einrichtung wird an allen Tagen der Woche rund um die Uhr gearbeitet. Die Beschäftigten einschließlich der Klägerin werden deshalb im Rahmen eines Dienstplans in verschiedenen Schichten eingesetzt. Die Klägerin war auf ihren Wunsch hin von der Pflicht zur Teilnahme an der Nachtschicht wegen ihres schulpflichtigen Kindes befreit. Sie war im Regelfall im Dienstplan nur zum Früh- und zum Spätdienst eingeteilt. Beide Dienste umfassen jeweils 6,5 Arbeitsstunden. „In sehr seltenen Ausnahmefällen“ (so die Beklagte ohne Widerspruch der Klägerin) war die Klägerin für einen längeren Frühdienst eingeteilt, der 7,75 Arbeitsstunden umfasst.

Die Klägerin leidet – was allerdings erst im Berufungsrechtszug in den Rechtsstreit eingeführt wurde – unter verschiedenen teils schweren Erkrankungen. Erstinstanzlich hatte die Klägerin lediglich vorgetragen, die Gründe für die Ausfallzeiten seien „vielschichtig und außerordentlich verschieden“. Gemessen in Kalendertagen kam es 2014 zu 4[…]


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