ArbG Berlin – Az.: 28 Ca 9265/11 – Urteil vom 12.08.2011
I. Die Kündigungsschutzklage wird nachträglich zugelassen.
II. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.
II. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.384,95 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Es geht – vorab – um nachträgliche Zulassung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG1) einer verspäteten (§ 4 Satz 1 KSchG2) Kündigungsschutzklage. – Vorgefallen ist dies:
I. Die (heute3) 59-jährige Klägerin steht seit August 1983 in den Diensten des beklagten Vereins, der mit regelmäßig mehr als zehn Arbeitspersonen eine Privatschule betreibt. Hier war die Klägerin bis zu den Ereignissen, die den Hintergrund des Rechtsstreits bilden, seit Januar 2004 gegen eine Vergütung von monatlich 2.461,65 Euro in Vollzeit als Küchenhilfe und Reinigungskraft beschäftigt4.
II. Mit besagten „Ereignissen“ hat es folgende Bewandtnis:
1. Die Klägerin hatte eine Tochter, deren Lebensgefährte sie am 29. Mai 2010 mit Messerstichen tötete. Es war die Klägerin, die ihre Tochter seinerzeit verblutet auffand5.
2. Nach diesem Erlebnis war sie zunächst nicht mehr in der Lage, ihren Arbeitsaufgaben im Hause des Beklagten nachzukommen6. Daher befand sie sich etwa ein Jahr lang in ärztlicher Behandlung7.
3. Welche Begegnungen oder Kontakte sich während dieser Zeit zwischen den Parteien ergaben, ist nicht im Einzelnen festgestellt8. Angaben der Klägerin zufolge, beabsichtigte sie jedoch „Mitte Mai 2011“, „den Beklagten aufzusuchen und ihn darüber zu informieren, dass sie wieder gesund“ sei und ihre Arbeit aufnehmen wolle9. Unstreitig ist, dass in einem insoweit zur Terminabsprache vonseiten des Beklagten geäußert wurde, „die Klägerin am 18.05.2011 aufsuchen zu wollen“10. Unstreitig ist weiter, dass es zur Wiederaufnahme der Arbeit tatsächlich nicht kam.
4. Stattdessen geschah dies:
Mit Schreiben vom 18. Mai 201111 (Kopie: Urteilsanlage I.), das die Klägerin am selben Tag empfing12, erklärte der Beklagte unter Berufung auf „krankheitsbedingte Gründe“ die (fristgerechte) Kündigung des Arbeitsverhältnisses. – Hiernach informierte die Klägerin nach eigener Darstellung dessen Vorstand „über ihre Genesung und teilte ihm mit, von ihrem Arzt mit Wirkung zum 14.06.2011 wieder als arbeitsfähig eingestuft worden zu sein“13. – Es half nichts: Der Beklagte teilte „lediglich mit, dass es bei der Kündigung bleibe“14.
III. Die Klägerin kümmerte sich nun um einen Anwaltstermin. Dieser kam (wohl15) am 23. Mai 2011 mit Herrn Rechtsanw[…]