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Verkehrsunfall – Schmerzensgeld für leichtes HWS-Trauma

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LG Frankfurt (Oder) – Az.: 13 O 154/07 – Urteil vom 20.12.2010

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6.307,10 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.03.2007 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 603,92 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 313,86 € für die Beklagten zu 1) und 2) ab 01.06.2007 und die Beklagte zu 3) ab 05.06.2007 sowie aus 290,06 € seit dem 5.11.2007 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtstreits tragen der Kläger zu 44 % und die Beklagten zu 56 %.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollsteckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Mit der den Beklagten zu 1) und 2) jeweils am 31.05.2007 und der Beklagten zu 3) am 04.06.2007 zugestellten Klage macht der Kläger Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Verkehrsunfalls geltend.

Der Kläger war Eigentümer eines PKW H… C… mit dem amtlichen Kennzeichen L…. Der Beklagte zu 2) war Halter des bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten F… F… mit dem amtlichen Kennzeichen L…. Zwischen beiden Fahrzeugen kam es am Morgen des 27.02.2007 auf der B 112 kurz vor F… in Fahrtrichtung F… zu einer Kollision, wobei das Fahrzeug des Beklagten zu 2) auf das Fahrzeug des Klägers auffuhr. Das Fahrzeug des Beklagten zu 2) wurde hierbei von dessen Sohn, dem Beklagten zu 1), und das Fahrzeug des Klägers von dessen Sohn, dem Zeugen F…, geführt. Im Zusammenhang mit dieser Kollision kam es zu zwei weiteren Kollisionen, nämlich zum einen zwischen dem Fahrzeug des Klägers und dem vor diesem fahrenden Fahrzeug der Zeugin S… und zum anderen zwischen dem Fahrzeug des Beklagten zu 2) und der hinter diesem fahrenden Zeugin M….

In der vom Zeugen Polizeiobermeister S… aufgenommenen Verkehrsunfallanzeige (Blatt 10 d.A.) – und inhaltlich entsprechend auch im Einsatzbericht der Zeugen Polizeiobermeister S… und Polizeiobermeister P… (Bl. 107 d.A.) – ist der Hergang der Kollisionen zwisc[…]


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