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Mängelbeseitigung Mietwohnung – gerichtliche Ersatzvornahmeermächtigung für Mieter

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LG Krefeld – Az.: 2 T 29/11 – Beschluss vom 14.09.2011

Die Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 10.06.2011 in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 19.08.2011 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gegenstandswert: 3.500,00 €
Gründe
I.

Die Schuldnerin war durch Versäumnisurteil vom 10.02.2011 verpflichtet worden, verschiedene Mängel an dem vom Gläubiger angemieteten Objekt zu beseitigen. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 10.06.2011 wurde der Gläubiger ermächtigt, diese Beseitigungsmaßnahmen selbst vorzunehmen; gleichzeitig wurde der Schuldnerin aufgegeben, hierfür einen Vorschuss in Höhe von 16.650,00 € an den Gläubiger zu zahlen. Dagegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 28.06.2011. Sie führt zur Begründung an, dass sie – unstreitig – sämtliche Mängel habe beseitigen lassen bis auf diejenigen, die in der Wirtewohnung vorhanden sind bzw. für deren Beseitigung ein Zugang zur Wirtewohnung erforderlich ist (Beseitigung von Schimmel in der Küche und der Vermoosung der äußeren Fensterbänke). Sie hat den Gläubiger über dessen Rechtsanwalt zweimal schriftlich aufgefordert, ihr Termine zur Durchführung der Mängelbeseitigungsmaßnahmen zu nennen. Dieser Aufforderung ist der Gläubiger bisher nicht nachgekommen; im Beschwerdeverfahren hat er geltend gemacht, eine Terminabsprache sei einfacher direkt zwischen den Parteien zu bewerkstelligen, der Gläubiger sei zu bestimmten Zeiten immer im Mietobjekt und außerdem kenne die Schuldnerin dessen Telefonnummer unter der er ständig erreichbar sei. Die Parteien erklärten das Verfahren in Bezug auf die beseitigten Mängel für erledigt. In Bezug auf die nicht beseitigten Mängel half das Amtsgericht der Beschwerde nicht ab und setzte den Vorschuss im Beschluss vom 19.08.2011 auf 3.500,00 € herab. Es führte unter Berufung auf die Entscheidung OLG Frankfurt NJW RR 1989, 59 zur Begründung der Nichtabhilfe aus, dass die Schuldnerin nach Beginn der Vollstreckung nicht mehr mit dem Einwand der Erfüllungsbereitschaft gehört werden könne.

II.

Die Beschwerde ist, soweit ihr nicht abgeholfen wurde, zulässig, aber unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht den Gläubiger gem. § 887 ZPO zur Ersatzvornahme ermächtigt und die Schuldnerin zur Zahlung eines hierfür erforderlichen Kostenvorschusses zur Beseitigung der noch offenen Mängel trotz deren Erfüllungsbereitschaft verpflichtet.

Allerdings ist die Schuldnerin entgegen der Ansicht des Amtsgerichts nicht grundsätzli[…]


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