OLG Oldenburg – Az.: 3 U 74/16 – Urteil vom 22.03.2016
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 06.06.2016 wie folgt abgeändert:
Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs und über die Kosten der Berufung wird die Sache an das Landgericht Aurich zurückverwiesen.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
3. Die Revision wird in Bezug auf die Rechtsfrage zugelassen, ob die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Beendigung der Hemmung der Verjährung durch das Einschlafenlassen von Verhandlungen im Anwendungsbereich des § 3 Nr. 3 PflVG bzw. § 115 Abs. 2 VVG gilt.
Gründe
Die Berufung führt auf den Hilfsantrag des Klägers zur Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO.
I.
Der Kläger nimmt die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung direkt auf Ersatz immateriellen und materiellen Schadens in Anspruch, der aus dem Verkehrsunfall herrührt, der sich am 14.08.2003 gegen 13:45 Uhr in E…, Ortsteil L… V… im Kreuzungsbereich der R… Landstraße (L…)/T… -Weg (K…) ereignet hat.
Der am 06.03.1979 geborene Kläger war seit 1999 als gelernter Industrieelektroniker bei der V… AG in E… angestellt. Er hatte bei gleichzeitiger Freistellung durch die V… AG 3 Semester im Fach Wirtschaftsingenieurwesen studiert; zum Unfallzeitpunkt befand sich der Kläger in einem Urlaubssemester.
Der Kläger befuhr mit seinem Motorrad mit dem amtlichen Kennzeichen … die L… außerorts aus Richtung E… in Richtung W… . Die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug 100 km/h. Bei km 5,3 mündet – aus Sicht des Klägers von links – die K… in die L… ein. Gegenüber der K… – also aus Sicht des Klägers von rechts – stößt ein Feldweg auf die L… . Verkehrsteilnehmer auf der L… haben dort Vorfahrt von denen auf der K… und dem Feldweg. Der Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw mit dem Kennzeichen … fuhr mit dem PKW im Kreuzungsbereich in die L… hinein. Der Kläger berührte mit dem Motorrad das Heck des PKW, kam zu Fall und verletzte sich dabei. Das Unfallgeschehen wurde durch die Zeugen W…, R… und S… beobachtet, die in dem gegen den Fahrer des bei der Beklagten versicherten Pkw geführten Ermittlungsverfahren 111 Js 26309/03 der Staatsanwaltschaft Aurich gegenüber der Polizei zum Unfallhergang ausgesagt haben.
Bei dem Sturz erlitt der Kläger eine offene Ober- und Unterschenkelfraktur links mit Kompartment des linken U[…]