LG München I – Az.: 14 S 2185/22 – Beschluss vom 07.06.2022
Zusammenfassung
Streit um Überwachungskameras in einem Mehrparteienhaus
Eine Klägerin fordert die Entfernung von fünf Kameras, die von den Beklagten im Hausflur, im Erdgeschoss, im Untergeschoss und im Müllraum angebracht wurden. Die Klägerin sieht ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch die Kameras verletzt und verlangt außerdem eine künftige Unterlassung der Installation von Überwachungskameras im Haus. Die Beklagten verteidigen die Kameras als gezielte Sicherung von Bereichen, in denen in der Vergangenheit rechtswidrige Handlungen begangen worden seien. Das Amtsgericht München hat der Klage vollumfänglich stattgegeben, woraufhin die Beklagten Berufung eingelegt haben. Sie sehen durch die Kameras überwiegende schutzbedürftige Belange der Bewohner gewahrt und verweisen auf Straftaten wie Diebstahl und Sachbeschädigung, die durch die Kameras reduziert worden seien. Außerdem liege ihnen das Einverständnis von über 70 % aller Mietparteien vor. Die Klägerin handle aus sachfremden Gründen. Das Urteil über die Berufung steht noch aus.
Die Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts München wurde zurückgewiesen. Die Klagepartei hatte gegen die Beklagten geklagt, um die Entfernung von Kameras und die Verhinderung zukünftiger Installationen zu fordern. Die Kameras wurden von den Beklagten zur Verhinderung von Straftaten und zur Vermeidung von Ungezieferbefall und Geruchsbelästigung installiert. Die Berufung wurde abgewiesen, da das Gericht keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler erkennen konnte und die vom Amtsgericht München festgestellten Tatsachen zugrunde gelegt werden mussten. Die Installation der Kameras wurde als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts angesehen. Das Gericht befand jedoch, dass die Installation der Kameras die Anforderungen für eine schwerwiegende Beeinträchtigung nicht erfüllte. Die Berufung, dass die Kameras den Mietern zugute kommen würden, da sie Straftaten verhindern könnten, wurde zurückgewiesen. Das Gericht entschied, dass die Beeinträchtigungen durch Verstöße gegen die Hausordnung nicht als schwerwiegend eingestuft werden konnten und die Kameras die Begehung von Straftaten nicht vollständig verhindern konnten.