Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Wie lange besteht ein Auskunftsanspruch gegenüber einer Bank (hier Girokonto)?

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

 BGH
Urteil vom 30. Januar 2001
Az.: XI ZR 183/00
Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main – LG Frankfurt am Main

Normen: §§ 666, 675 Abs. 1 BGB; § 257 HGB

Leitsatz:
Der Auskunftsanspruch des Inhabers eines Girokontos gegen das kontoführende Kreditinstitut erlischt nicht mit Ablauf der handelsrechtlichen Aufbewahrungsfrist, wenn das Kreditinstitut die zur Auskunftserteilung benötigten Unterlagen über den Fristablauf hinaus aufbewahrt.

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 2001 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden – unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel – das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Mai 2000 aufgehoben und das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juni 1999 abgeändert:
Unter Abweisung der Klage im übrigen wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Auskunft über alle für Herrn E. S. vom 1. Januar 1977 bis zum 8. November 1990 über sein.. Konto … sowie sein Depot … bei der Filiale E. der Beklagten abgewickelten Optionsgeschäfte (puts und calls) auf US-amerikanische Aktien zu erteilen, Zug um Zug gegen Erstattung der ihr dadurch entstehenden Kosten.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die beklagte Bank aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns auf Auskunft über Börsentermingeschäfte aus den Jahren 1977 bis 1990 in Anspruch.
Der Ehemann der Klägerin unterhält seit Anfang der 1970er Jahre bei der Beklagten ein Girokonto und ein Depot, über die er seit 1977 u.a. Optionsgeschäfte auf US-amerikanische Aktien abwickelte. Die Beklagte übersandte ihm Abrechnungen über diese Geschäfte sowie Kontoauszüge und -abschlüsse. Am 8. November 1990 unterzeichnete er erstmals eine Informationsschrift im Sinne d[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv