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Corona-Verordnung – Beschränkung von Hochzeitsfeiern auf 50 Teilnehmer rechtmäßig

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OVG Lüneburg – Az.: 13 MN 290/20 – Beschluss vom 13.08.2020

Der Antrag wird verworfen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin verwaltet ein Anwesen, das sie für festliche Veranstaltungen wie etwa Hochzeitsfeiern vermietet. Sie wendet sich gegen eine Beschränkung der Teilnehmerzahl derartiger Veranstaltungen durch die (6.) Niedersächsischen Verordnung zur Neuordnung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 – Niedersächsische Corona-Verordnung – vom 10. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 226, 257), zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 31. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 260). Es ist bereits der zweite Normenkontrolleilantrag der Antragstellerin gegen eine entsprechende Regelung. Das erste Normenkontrolleilverfahren endete durch Verwerfung mit Beschluss vom 29. Juli 2020 – 13 MN 280/20 -, juris, da die damals gültige Fassung der Niedersächsischen Corona-Verordnung ein Ansammlungsverbot allein für den öffentlichen Raum enthielt und das Anwesen der Antragstellerin dieser Norm nicht unterfiel.

II. Der in diesem Verfahren sinngemäß gestellte Antrag, die einstweilige Außervollzugsetzung der Regelung des § 1 Abs. 5 Nr. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung anzuordnen, soweit dadurch eine Teilnahme an Hochzeitsfeiern und standesamtlichen Trauungen sowie entsprechenden Jubiläen auf 50 Personen beschränkt ist, ist ebenfalls zu verwerfen.

Diese Entscheidung, die nicht den prozessrechtlichen Vorgaben des § 47 Abs. 5 VwGO unterliegt (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 607; Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 47 Rn. 110 ff.), trifft der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 12.6.2009 – 1 MN 172/08 -, juris Rn. 4 m.w.N.) und gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 NJG ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.

1. Der Antrag ist bereits unzulässig.

a. Der Normenkontrolleilantrag ist nach § 47 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2 VwGO und § 75 NJG statthaft.

Die Niedersächsische Corona-Verordnung ist eine im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 75 NJG (vgl. zu den insoweit bestehenden Anforderungen: Sen[…]


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