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Eigenbedarfskündigung – Anbietpflicht einer freien Wohnung

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BUNDESGERICHTSHOF
Az.: VIII ZR 311/02
Verkündet am: 09.07.2003
Vorinstanzen: LG Frankfurt a.M., AG Frankfurt a.M.

Leitsätze:
a) Kündigt der Vermieter eine vermietete Wohnung wegen Eigenbedarfs, so hat er dem Mieter bis zum Ablauf der Kündigungsfrist eine vergleichbare, im selben Haus oder in derselben Wohnanlage ihm zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehende Wohnung, die vermietet werden soll, zur Anmietung anzubieten.
b) Kommt der Vermieter dieser Anbietpflicht nicht nach, so ist die Kündigung wegen Rechtsmißbrauchs unwirksam.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 2003 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main – 11. Zivilkammer- vom 1. Oktober 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger als Vermieter nimmt die Beklagte auf Räumung von Wohnraum nach einer auf Eigenbedarf gestützten ordentlichen Kündigung in Anspruch.
Die Beklagte bewohnt aufgrund eines Mietvertrages aus dem Jahr 1976 eine im dritten Obergeschoß gelegene Drei-Zimmer-Wohnung mit 65 m2 Wohnfläche zu einer Miete von 764,48 DM (390,87 €). Der Kläger, der das Eigentum an dem betreffenden Grundstück im Jahr 1993 erworben hat, kündigte mit Schreiben vom 6. Juni 2000 das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs seines Sohnes zum 30. Juli 2001.
Im vierten Obergeschoß (Dachgeschoß) des Hauses, in dem auch die Beklagte wohnt, befindet sich eine weitere Drei-Zimmer-Wohnung, die ebenfalls über 65 qm verfügt. Die Wohnung war zunächst vermietet, wurde jedoch zum 31. Dezember 2001 frei. Sie wurde danach vom Kläger anderweitig weitervermietet, ohne daß er diese Wohnung zuvor der Beklagten zur Anmietung angeboten hatte.
Nach im Jahr 2001 bestandenem Abitur nahm der Sohn des Klägers einen ihm in K. zugewiesenen Studienplatz an. Der Kläger hat vorgetragen, daß der Eigenbedarf nach wie vor bestehe. Sein Sohn wolle alsbald nach F. zurückkehren und habe dort auch weiterhin seinen […]


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