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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unfallversicherungsschutz bei Luftschnappen in Pausenbereich

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Streit um Arbeitsunfall
Der 1961 geborene Kläger wurde als Monteur bei der I GmbH eingesetzt und verletzte sich am 14. Januar 2021 im Außenbereich eines Raucherbereichs, als er von einem Gabelstapler angefahren wurde. Er erlitt eine dislozierte proximale Unterarmfraktur rechts und eine Kniegelenksdistorsion rechts.
Unfallhergang und Klage beim Sozialgericht Mannheim
Die Beklagte entschied, dass der Kläger keinen Arbeitsunfall erlitten habe, da der Aufenthalt im Raucherbereich als eigenwirtschaftliche Tätigkeit nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung falle. Der Kläger erhob daraufhin Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG) und argumentierte, dass sein Arbeitsplatz nicht auf einen bestimmten Bereich beschränkt sei und Pausen zur Wiederherstellung seiner Arbeitskraft erlaubt seien.
Entscheidung des Sozialgerichts Mannheim
Das SG wies die Klage ab und begründete dies damit, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt keiner versicherten Verrichtung nachgegangen sei. Er habe die versicherte Tätigkeit als Monteur für eine eigenwirtschaftliche, nicht versicherte Verrichtung mehr als nur geringfügig unterbrochen und noch nicht wiederaufgenommen gehabt.
Berufung des Klägers
Der Kläger legte Berufung ein und argumentierte, dass er zum Unfallzeitpunkt in einem für ihn ausgewiesenen Sicherheitsbereich gestanden habe. Er habe seine Tätigkeit als Monteur nicht unterbrochen und sei in ständiger Arbeitsbereitschaft gewesen. Der Raucherbereich sei als sicherer Bereich ausgewiesen, weshalb ein Arbeitnehmer darauf vertrauen dürfe.
Anträge der Parteien
Der Kläger beantragt, das Urteil des SG sowie den Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufzuheben und das Ereignis vom 14. Januar 2021 als Arbeitsunfall festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen und erachtet die Entscheidung des SG für zutreffend.

LSG Baden-Württemberg – Az.: L 1 U 2032/22 – Urteil vom 27.02.2023
Leitsätze
1. Eine spezifische Betriebsgefahr, die zu einem Unfallversicherungsschutz auch in einer Zeit ohne betriebsbezogene Verrichtung führt, verwirklicht sich, wenn ein Beschäftiger, der sich zu einem arbeitsrechtlich gestattenten „Luftschnappen“ in einem ausgewiesenen Pausenbereich auf dem Betriebsgelände aufhält, von einem Gabelstapler angefahren und verletzt wird.

2. Der Betrieb von Gabelstaplern ist eine spezifische Betriebsgefahr, der ein Beschäftigter im alltäglichen Straßenverkehr nicht ausgesetzt ist.

3. Der Unfal[…]


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