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Berufsunfähigkeitsrente – Bewilligung wegen psychischer Erkrankung

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Klage auf Berufsunfähigkeitsrente abgewiesen: Chirurg erhält keine weitere Unterstützung
Ein ehemaliger Chirurg hatte gegen das Versorgungswerk der Ärztekammer Bremen geklagt, da er die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente für die Zeit ab Oktober 2018 beantragte. Der Kläger hatte 2007 einen schweren Verkehrsunfall erlitten und konnte infolge dessen seine Tätigkeit als Arzt nicht weiter ausüben. Trotz wiederholter Begutachtungen und der temporären Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente entschied das Verwaltungsgericht Bremen, die Klage abzuweisen.

Direkt zum Urteil Az: 5 K 1306/19 springen.

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Erste Beantragung der Berufsunfähigkeitsrente
Nach seinem ersten Antrag im Mai 2010 wurde dem Kläger aufgrund eines im Auftrag seiner privaten Krankenversicherung erstellten Gutachtens, in dem eine schwere depressive Episode, eine Angststörung und eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurden, eine Berufsunfähigkeitsrente auf Zeit vom 01.06.2010 bis längstens zum 30.04.2013 gewährt. Diese war an die Auflage geknüpft, dass der Kläger nachweislich eine ambulante psychotherapeutische und eine arbeitstherapeutische Rehabilitationsmaßnahme durchführe.
Fortführung der Berufsunfähigkeitsrente beantragt
Der Kläger beantragte anschließend die Weitergewährung der Berufsunfähigkeitsrente. Daraufhin gab das Versorgungswerk eine psychiatrische Nachbegutachtung in Auftrag. Diese kam zu dem Ergebnis, dass beim Kläger eine ausgeprägte chronifizierte depressive, somatisierende und (sozial-)phobische Symptomatik im Rahmen einer Anpassungsstörung vorliege, aufgrund derer ihm aktuell und für ein weiteres Jahr die Ausübung einer vergleichbaren ärztlichen Tätigkeit als Chirurg nicht möglich sei. Im weiteren Verlauf solle er eine Tätigkeit in anderen Bereichen, z.B. in der pharmazeutischen Industrie oder bei einer Krankenkasse, in Erwägung ziehen.
Keine weitere Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente
Das Verwaltungsgericht Bremen entschied letztendlich, die Klage abzuweisen und dem Kläger somit keine weitere Berufsunfähigkeitsrente zuzusprechen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Das Gericht folgte damit den Argumenten des Versorgungswerks und den Ergebnissen der psychiatrischen Nachbegutachtung. Für den Kläger bedeutet dies, dass e[…]


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