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Verkehrssicherungspflicht – Rollsplitt auf Strasse

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LG Magdeburg
Az: 10 O 299/10 – 072
Urteil vom 28.09.2010

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 7.460,52 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.228,52 Euro seit dem 10. November 2009 und aus 232 Euro seit dem 13. März 2010 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 555,60 Euro nebst Umsatzsteuer zu bezahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu vier Fünfteln und die Klägerin zu einem Fünftel.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 9.325 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt vom beklagten Landkreis Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall, der sich am 17. August 2009 gegen 12.20 Uhr auf der Ortsverbindungsstraße zwischen G und O ereignet hatte.
Die im nahe gelegenen B wohnhafte Klägerin befuhr mit ihrem Fahrzeug die Straße von G nach O. Zu dieser Zeit fanden im gesamten Straßenverlauf über einen längeren Zeitraum Reparaturarbeiten an der Fahrbahnoberfläche statt, bei welcher auf schadhafte Stellen der Fahrbahn eine Bitumenemulsion und Edelsplitt der Körnung 2/5 mm aufgetragen wurden. In einer Rechtskurve geriet die Klägerin ins Schleudern und kam nach links von der Fahrbahn ab, wo sie sich mit ihrem Fahrzeug überschlug. Die Klägerin erlitt bei dem Unfall eine 4 cm lange klaffende Kopfplatzwunde, welche genäht werden musste. Das Fahrzeug erlitt bei dem Unfall einen Totalschaden.
Nach der Ortsausfahrt von G und in einer Entfernung von ungefähr 2 Kilometern vor der Unfallstelle war das für die Klägerin sichtbare Verkehrszeichen 116 („Achtung, Rollsplitt“) aufgestellt.
Die Klägerin macht einen Wi[…]


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