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Körperverletzung: Schmerzensgeld bei Schlag mit der Hand in das Gesicht

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AG Pfaffenhofen, Az.: 1 C 291/15, Urteil vom 15.01.2016

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 525,00 € (500,00 € Schmerzensgeld, 25,00 € Unkostenpauschale) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.04.2015, sowie 147,56 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.04.2015 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 83 % und der Beklagte 17 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages die Zwangsvollstreckung abwenden, wenn nicht vorher der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 3.025,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Symbolfoto: iiievgeniy/ Bigstock

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche und Schmerzensgeld, sowie Feststellung zur Erstattung zukünftigen Schadens geltend.

Gegenstand war dabei der Vorfall vom 30.09.2014 gegen 16:00 Uhr auf der I.-Straße in P.. Dort schlug der Beklagte den Kläger mit der Hand ins Gesicht, wodurch dieser verletzt wurde. Die Verletzungen, Verletzungsfolgen, sowie die näheren Umstände waren zwischen den Parteien streitig.

Am 01.10.2014 erstattete der Kläger gegen den Beklagten Strafanzeige bei der Polizeiinspektion P..

Das Ermittlungsverfahren wurde unter dem Aktenzeichen: 24 Js 16230/14 von der Staatsanwaltschaft I. geführt und mit Verfügung vom 24.10.2014 durch Verweisung auf die Privatklage mangels öffentlichen Interesses eingestellt.

Im ärztlichen Attest der Gemeinschaftspraxis Drs. med. L. vom 07.10.2014 war auszugsweise vermerkt:

„Herr M. trug durch einen Faustschlag ins Gesicht folgende Verletzung davon:

1. Schwellung rechte Gesichtshälfte mit Prellung Augapfel rechts, Kiefergelenkprellung mit Bewegungsschmerz.

2. Prellung Rücken, Stauchung Sitzbein.

Der Patient wird mit Schmerzmitteln und Bestrahlung therapiert.“

Mit Schreiben vom 04.03.2015 wurde der Beklagte durch die Klägervertreter unter Bezifferung eines Schmerzensgeldvorschusses in Höhe von 1.500,00 € und einer Unkosten[…]


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