BGH, Urteil vom 20. 4. 2016, Az.: IV ZR 531/14
Leitsatz: Das Trennungsprinzip in der Haftpflichtversicherung steht einer unmittelbaren Inanspruchnahme des Versicherers durch den Geschädigten auch ohne vorherige Feststellung des Haftpflichtanspruchs nicht entgegen, wenn der Deckungsanspruch wirksam an den Geschädigten abgetreten ist.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 2016 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg – 13. Zivilsenat – vom 17. Dezember 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand:
Die Kläger nehmen – teils aus eigenem, teils aus abgetretenem Recht – die beklagte Anwaltssozietät unter anderem wegen unnütz aufgewandter Prozesskosten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Notar in Anspruch. Diese Ansprüche beruhen darauf, dass dem Notar bei der vertraglichen Gestaltung der Übertragung von insgesamt elf Grundstücken Fehler unterlaufen sind, die zum doppelten Anfall der Grunderwerbsteuer bei den Erwerbern führten. Bei diesen Erwerbern handelt es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an der der Kläger zu 1 beteiligt ist, die Klägerin zu 2 und einen Rechtsanwalt, der seine Ansprüche gegen die Beklagte an den Kläger zu 1 abgetreten hat (im Folgenden als Zedent bezeichnet).
Die Beklagte war von den Klägern und dem Zedenten mit der Geltendmachung dieser Ansprüche mandatiert worden, nachdem der Notar verstorben und Nachlassinsolvenz angeordnet worden war. Die Insolvenzverwalterin erkannte die zur Tabelle angemeldeten Schadensersatzansprüche gegen den Notar nicht an, trat jedoch die Freistellungsansprüche des Notars aus seiner Berufshaftpflichtversicherung gegen den Versicherer an die Erwerber ab.
Die Beklagte erhob für den Zedenten zunächst bezüglich eines von ihm erworbenen Grundstücks Klage gegen den Versicherer auf Zahlung, hilfsweise Feststellung der Deckungspflicht. Hierbei sollte es sich nach Vorstellung der Beteiligten um einen Musterprozess handeln. In erster Instanz wurde diese Klage zwar mit dem Hauptantrag abgewiesen, jedoch stellte das Landgericht auf den Hilfsantrag fest, dass der[…]