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Rechtsanwälte Kotz GbR

WEG – Gemeinschaftsordnungsauslegung zur Kostentragungspflicht

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AG Aachen – Az.: 118 C 16/19 – Urteil vom 23.12.2019

1.  Die Klage wird abgewiesen.

2.  Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

3.  Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 125.000,00 EUR
Tatbestand
Die Parteien sind die Sondereigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft (und 21/23, 00000 D).

Der Begründung des Sondereigentums liegt die Teilungserklärung des Notars A vom 00.00.0000 zugrunde.

Das Gebäude besteht aus 42 Wohneinheiten und aus nicht zu Wohnzwecken dienenden Raumeinheiten, die in einem Teileigentum Nr. 43 zusammengefasst sind.

Die Beklagte zu 1) ist Inhaberin der Einheit 43. Sie hält 800.000/1.000.000 der Miteigentumsanteile inne.

Zu der Teileigentumseinheit 43 gehören die Tiefgarage im zweiten und ersten Untergeschoss, das Erdgeschoss und die Passage im Erdgeschoss sowie die im Aufteilungsplan mit Nr. 43 bezeichneten Räume und Bereiche im ersten, zweiten und dritten Obergeschoss mit einer Größe von 19.490 qm. Im zweiten Untergeschoss befinden sich auch Abstellräume der Wohneinheiten.

Im zweiten und ersten Untergeschoss sind tragende Stützen mit Bewehrungen sanierungsbedürftig. Diese befinden sich in der Tiefgarage. Daneben bedürfen auch Boden- und Deckenplatten im ersten und zweiten Untergeschoss auch über den Wohnungskellern der Sanierung.

Die Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung enthält folgende Regelungen:

§ 2 Abs. 4 lautet: In Ergänzung dieser Bestimmung wird festgelegt, dass zum Sondereigentum gehören:

a) die Balkone, Terrassen und Loggien, mit Ausnahme der Tragplatten, des Mauerwerks, der Brüstungen, der Feuchtigkeitsisolierschichten, der Trennwände und des Außenanstrichs.

c) die nichttragenden Zwischenwände, soweit sie nicht Trennwände mehrerer Raumeigentumsrechte sind.

In § 2 Abs. 5 heißt es: Gemeinschaftliches Eigentum aller Raumeigentümer sind:

a)  der Grund und Boden ohne Rücksicht auf die Nutzung, insbesondere die Verkehrsbereiche für Fußgänger und Kraftfahrzeuge einschließlich der Beleuchtungsanlagen, Treppen und Rampen, mit Ausnahme der Passage im Erdgeschoß, die zum Raumeigentum Nr. 43 gehört.

b)  Die tragenden und gestaltenden Elemente der Baukörper wie Fundamente, Stützen, Decken, tragende Wände und Außen-sowie sonstige Umfassungswände und die Dächer.

§ 2 Abs. 6 b) lautet:

Aufgrund der vorstehend getroffenen Regelungen gehören somit u.a.:
zum Sondereigentum:
d[…]


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