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Kollision des rückwärts aus Grundstückseinfahrt Herausfahrenden mit einem Vorfahrtberechtigten

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OLG Köln – Az.: I-5 U 161/11 – Beschluss vom 02.01.2012

Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.06.2011 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 4 O 3/11 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung der Beklagten wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückgewiesen.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 30.11.2011 (Bl. 283 ff. GA) Bezug genommen, § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO.

Die Einwände der Beklagten in ihrer Stellungnahme vom 27.12.2011 zu den Hinweisen des Senats führen auch nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage und nochmaliger Auseinandersetzung mit der von den Beklagten angeführten Rechtsprechung nicht zu einer anderen Beurteilung.

Symbolfoto: Von tommaso79/Shutterstock.com

Zunächst hindern die gegen den Hinweisbeschluss des Senats in formeller Hinsicht erhobenen Rügen der Beklagte nicht eine Zurückweisung ihrer Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO. Dass der Hinweisbeschluss einstimmig ergangen ist, ergibt sich logisch zwingend schon daraus, dass ein einstimmiger Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO angekündigt wurde. Einer besonderen Form bedarf dieser Hinweis nicht, wie sich aus der Vorschrift des § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO ergibt, nach der auch der Vorsitzende alleine den Hinweis erteilen kann. Darüber hinaus bestehen für den Senat keine Zweifel am Merkmal der Offensichtlichkeit der Unbegründetheit der Berufung. Zum einen setzt das Merkmal der Offensichtlichkeit nicht voraus, dass die Aussichtslosigkeit gewissermaßen auf der Hand liegt; sie kann auch – und ist es bei diesem Senat regelmäßig – Ergebnis einer vorgängigen gründlichen Prüfung sein (vgl. BVerfGE 82, 316, 319 f.; s. auch die Gesetzesb[…]


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