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WEG – Veränderung des Kostenverteilungsschlüssels

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LG Lüneburg – Az.: 5 S 61/11 – Urteil vom 10.01.2012

Das Urteil des Amtsgerichts Nienburg vom 28.07.2011 wird abgeändert. Der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 27.03.2011 zu TOP 3 wird für ungültig erklärt. Der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 27.03.2011 zu TOP 5 wird für ungültig erklärt, soweit die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels für die Verwaltergebühren von Einheiten auf Miteigentumsanteile beschlossen wurde.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst Bezug genommen auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Nienburg vom 28.07.2011 (Bl. 151 d.A.), § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter, den Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 27.03.2011 zu TOP 3 (Verwalterentlastung) sowie den Beschluss zu TOP 5, soweit die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels für die Verwaltergebühren von Einheiten auf Miteigentumsanteile beschlossen wurde, für ungültig zu erklären.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg. Das angefochtene Urteil war insgesamt abzuändern.

Die zu TOP 5 beschlossene Änderung des Kostenverteilungsschlüssels hinsichtlich der Verwaltergebühren von Einheiten auf Miteigentumsanteile widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung.

Bei der Frage, ob die Neuregelung den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht, ist zu berücksichtigen, dass den Wohnungseigentümern bei Änderungen des Umlageschlüssels nach § 16 Abs. 3 WEG aufgrund ihres Selbstorganisationsrechts ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt ist (BGH, Urteil vom 01.04.2011, Aktenzeichen V ZR 162/10, zitiert nach juris: Rn. 8). Die Wohnungseigentümer dürfen danach jeden Maßstab wählen, der den Interessen der Gemeinschaft und der einzelnen Wohnungseigentümer angemessen ist und insbesondere nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung Einzelner führt (BGH a.a.O.). Dabei dürfen an die Auswahl eines angemessenen Kostenverteilungsschlüssels nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden, weil sich jede Änderung des Verteilungsmaßstabes zwangsläufig auf die Kostenlast des einen oder des anderen Wohnungseigentümers auswirkt (BGH a.a.O.).

Gemessen daran kann die Umstellung des Verteilerschlüssels von Einheiten auf Miteigentumsanteile keinen Bestand haben. Die Änderung führt zu einer ungerec[…]


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