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Mietwagenkosten – mehrtägige Mietwagenanmietung

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Amtsgericht Düsseldorf
Az: 40 C 3978/08
Urteil vom 21.10.2008

Das Amtsgericht Düsseldorf hat auf die mündliche Verhandlung vom 16.9.2008 für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 578,18 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2007 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 40,95 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist – mit Ausnahme des Zinsanspruchs für einen Tag – unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus abgetretenem Recht auf Ausgleich des restlichen Mietschadens in Höhe von 578,18 EUR aus §§ 7 Abs. 1, 1, 3 PflVersG, 398 BGB.

Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der Versicherungsnehmer der Beklagten am 17.04.2007 gegen 11:59 Uhr auf der X-Straße in XX einen Verkehrsunfall verursachte, welcher dem Grunde nach zu einer einhundertprozentigen Haftung der Beklagten als Pflichtversicherer des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen XXX führte.

Zwischen den Parteien steht ferner außer Streit, dass die Klägerin aktivlegitimiert ist, d.h. die infolge des Unfallgeschehens entstandenen Mietwagenkosten durch den Geschädigten wirksam an die Klägerin abgetreten wurden. Die war nicht aufgrund § 134 BGB i.V.m. § 1 RBerG unwirksam.

Die Klageforderung liegt die Rechnung der Klägerin vom 10.05.2007 zugrunde. Mit dieser wurde berechnet:

7 Tage Standardtarif á 109,00 EUR 763, EUR
7 Tage Kasko á 19,00 EUR 133,00 EUR
Zustellung 26,00 EUR
Netto 922,00 EUR
19 % MWSt 175,18 EUR
Endbetrag 1.097,18 EUR

Auf diesen Betrag zahlte die Beklagte unstreitig insgesamt 519,00 EUR. Die Differenz bildet die Klageforderung von 578,18 EUR.

Der durch das Verkehrsunfallgeschehen geschädigte Zedent war nicht vorsteuerabzugsberechtigt.

Die Beklagte beruft sich darauf, dass die Erstattung von sog. Unfallersatztarifen nicht in Betracht kommen, da es sich bei diesen nicht um erforderliche Kosten im Sinne des § 249 S. 1 BGB handle. Auch sei ein pauschaler Aufschlag […]


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