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Rechtsanwälte Kotz GbR

WEG – Verkehrssicherungspflicht – Umfang beim Betrieb einer Tiefgarage mit automatischem Rolltor

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LG Köln – Az.: 29 S 57/11 – Urteil vom 12.01.2012

1. Das am 07.02.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köln, Az. 264 C 585/09, wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 3.620,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.09.2009 zu zahlen sowie der Klägerin weitere 402,81€ außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu erstatten.

2. Die Kosten beider Instanzen tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Klägerin ist die Wohnungseigentümergemeinschaft A-Straße/B-Straße in 51143 Köln. Der Beklagte zu 1) ist der Fahrer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen …, das in einen Zusammenstoß mit dem zu der Tiefgarage des Objekts der WEG gehörenden Rolltores verwickelt war. Bei dem Pkw handelt es sich um einen VW-Kleinbus, einen sog. Bully. Die Beklagte zu 2) ist die Kfz-Haftpflichtversicherung, bei der der Pkw versichert ist.

Am 00.00.00 ereignete sich ein Zusammenstoß des Rolltores der besagten Tiefgarage mit dem VW-Bus, als der Beklagte zu 1) in die Tiefgarage einfuhr. Zuvor hatte der Zeuge T, der Vater des Beklagten und wohnhaft in der genannten WEG-Anlage, dem Beklagten zu 1) das Rolltor zu der Tiefgarage mittels seiner Chipkarte geöffnet. Daraufhin begab sich der Beklagte zu 1), der ebenfalls in der Tiefgarage anwesend war, durch das nunmehr geöffnete Tor zu seinem außerhalb der Tiefgarage am Straßenrand abgestellten VW-Bus, um in die Tiefgarage einzufahren.

Das Rolltor der Tiefgarage schließt nach dem Öffnen automatisch nach ca. 3 Minuten. Warnhinweisschilder oder sonstige akustische oder optische Signale oder Einrichtungen, die auf den Schließvorgang aufmerksam machen, gibt es nicht. Allerdings befindet sich hinter dem Rolltor in ca. 60-70 cm Höhe eine Lichtschranke. Zudem gibt es an der Unterkante des Rolltores Sensoren.

Am 03.11.2008 überprüfte die Fa. N. das beschädigte Rolltor. Dafür stellte sie einen Betrag von 228,66 € in Rechnung. Am 22.12.2008 nahm sie die Reparatur des Rolltores vor, wofür sie weitere 3.391,50 € berechnete. Diese Beträge ergeben die Klageforderung erster Instanz.

Symbolfoto: Von A[…]


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