Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Beendigung einer atypisch stillen Gesellschaft: Rückständige Einlagen als Gesellschafterschuld

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

OLG München – Az.: 20 U 2169/13 – Urteil vom 30.04.2014

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 17.05.2013, AZ.: 44 O 3549/12, in Ziffer 1. dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin EUR 600.- zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.01.2013 zu bezahlen. In diesem Umfang wird das Versäumnisurteil des Oberlandesgerichts München vom 04.12.2013, AZ.: 20 U 2169/13, aufgehoben. Im Übrigen wird dieses Versäumnisurteil aufrechterhalten.

II. Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge, einschließlich der Kosten ihrer Säumnis.

III. Das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 17.05.2013, AZ.: 44 O 3549/12, ist vorläufig vollstreckbar, soweit das Versäumnisurteil aufrechterhalten wird.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 12.066,67 festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Rückzahlung von Ausschüttungen und Einzahlung ausstehender Rateneinlagen.

Die Klägerin ist ein Handelsunternehmen, welches auf der Grundlage eines einheitlichen Gesellschaftsvertrages (Anlage K 1) atypisch stille Beteiligungen in Form einer mehrgliedrigen atypisch stillen Gesellschaft als Publikumsgesellschaft anbot. Die Beteiligung war als Einmaleinlage und als Rateneinlage möglich.

Mit Zeichnungsschein vom 17./28.04.2003 (Anlage B 2) beteiligte sich die Beklagte mit einer Einmaleinlage in Höhe von EUR 8.000.- zzgl. EUR 480.- Agio im Beteiligungsprogramm „Classic/Plus“. D.h. die Beklagte vereinbarte die Wiederanlage von Ausschüttungen aus der Beteiligung im Programm „Classic“ im Beteiligungsprogramm „Plus“ bis zur Höhe von maximal EUR 8.000.-. Die Beklagte erbrachte ihre Einmaleinlage zzgl. des Agio; gewinnunabhängige Ausschüttungen zur Wiederanlage im Beteiligungsprogramm „Plus“ erfolgten in Höhe von EUR 1.266,67. Gleichzeitig beteiligte sich die Beklagte am Beteiligungsprogramm „Sprint“ der Klägerin mit einer Rateneinlage mit einer Endsumme von EUR 18.000.- zzgl. EUR 1.080.- Agio, zu erbringen in Monatsraten von EUR 100.- ohne Anzahlung, beginnend am 10.06.2003. Die Ratenzahlung hat die Beklagte nach der Leistun[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv