AG Frankfurt, Az.: 29 C 3336/13 (85), Urteil vom 18.12.2015 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1804,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % -Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 21.09.2013 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtstreits haben die Beklagten zu 63 % und der Kläger zu 37 % zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall. Am 26.06.2013 kam es zwischen dem Fahrzeug des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen … (nachfolgend: Klägerfahrzeug) und dem Fahrzeug des Beklagten zu 1), der dessen Halter war, mit dem amtlichen Kennzeichen … (nachfolgend: Beklagtenfahrzeug) auf der Eschersheimer Landstraße in Frankfurt am Main zu einem Verkehrsunfall. Das Beklagtenfahrzeug war zunächst in einer Parkbucht am rechten Fahrbahnrand abgestellt. Das Klägerfahrzeug befuhr zu diesem Zeitpunkt die Eschersheimer Landstraße in gleicher Fahrtrichtung. Kurz nachdem das Beklagtenfahrzeug vom Fahrbahnrand angefahren war, kam es zwischen beiden Fahrzeugen zur Kollision, wobei der genaue Unfallablauf zwischen den Parteien streitig ist. Der Kläger ließ unter dem 23.07.2013 ein außergerichtliches Schadensgutachten erstellen, welches einen Reparaturkostenaufwand von netto 4.212,77 € und eine Reparaturdauer von 4 Tagen auswies. Für die Erstellung des Sachverständigengutachtens fielen Kosten in Höhe von 672,05 € an. Davon entfielen 19 € netto auf die Erstellung-zweier Gutachtenkopien, welche der Sachverständige, ohne hierzu von dem Kläger beauftragt worden zu sein, anfertigte. Der Kläger setzte sein Fahrzeug in Eigenregie instand und konnte es in der Folge für mindestens 4 Tage nicht nutzen. Mit Schreiben des Klägervertreters vom 04.09.2013 wurde die Beklagten unter Fristsetzung zum 20.09.2013 zur Zahlung von insgesamt 5150,82 € aufgefordert. Nach Einreichung der Klage am 21.10.2013, jedoch vor deren Zustellung am 30.11.2013 zahlte die Beklagte zu 2) unter Übersendung eines Abrechnungsschreibens vom 29.10.2013 und unter Zugrundelegung einer Mithaftungsquote des Klägers von 50 % insgesamt EUR 1.443,79, wobei EUR 788,79 an den Kläger und EUR 655,00 an den Sachverständigen … gezahlt wurden. Hinsichtlich des Inhalts des Abrechnungsschreibens vom 29.10.2013 wird auf Bl. 23 d.A. Bezug genommen. Bezüglich der gezahlten Beträge nahm der Kläger mit Schriftsatz vom 05.11.2013 die Klage zurück und beantragte, den Beklagten insoweit die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Kläger behauptet, er sei mit seinem Fahrzeug auf der rechten Fahrspur der Eschersheimer Landstraße gefahren, als das Beklagtenfahrzeug ohne Vorankündigung in den Bereich des rechten Fahrstreifens eingefahren sei. Trotz des Versuchs noch zu bremsen und nach links auszuweichen sei es zur Kollision zwischen beiden Fahrzeugen gekommen. Weiterhin behauptet der Kläger, durch den Unfall sei es zu einem Fahrwerksschaden in Form einer Achsverschiebung am Klägerfahrzeug gekommen, der den Aus- und Einbau von Achsteilen erforderlich machen würde. Der Kläger behauptet ferner, dass die Anfertigung eines Farbmusterblechs erforderlich sei. Der Kläger ist der Ansicht er könne Nutzungsersatz für die im Schadensgutachten angeführte Reparaturdauer verlangen. Der Kläger beantragt, 1. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger EUR 3.689,98 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus EUR 3.707,03 seit dem 21.09….