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Rechtsanwälte Kotz GbR

Aufrechnung: Ansprüche des Anwalts gegenüber Mandantengeldern

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 BUNDESGERICHTSHOF
Az.: IX ZR 66/01
Verkündet am: 12.09.2002
Vorinstanz: OLG Jena – LG Mühlhausen

Leitsätze:
ZPO §§ 308, 536 a.F.
Zur Unzulässigkeit der Berichtigung einer in erster Instanz fälschlich vorgenommenen Saldierung von Klage- und Widerklageforderungen durch das Berufungsgericht.
BGB § 387
Zur Zulässigkeit der Aufrechnung eines Rechtsanwalts gegen den Anspruch des Auftraggebers auf Herausgabe eines eingezogenen Geldbetrages.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. September 2002 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 6. Februar 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte verurteilt worden ist, an P. F., DM 80.000 nebst Zinsen zu zahlen.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger erlitt am 13. Juli 1994 bei einem Verkehrsunfall erhebliche Verletzungen. Mit der Geltendmachung seiner daraus resultierenden Ansprüche beauftragte er den verklagten Rechtsanwalt. Dieser schloß am 12./13. Dezember 1996 mit dem Haftpflichtversicherer des anderen Unfallbeteiligten einen außergerichtlichen Vergleich. Demgemäß wurden – nachdem bereits früher ein Vorschuß in Höhe von 10.000DM geleistet worden war- zur Abgeltung aller Ansprüche noch 100.000 DM gezahlt. Ein Teilbetrag von 80.000 DM floß auf das Konto des Beklagten.
Die Parteien waren seinerzeit Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und Inhaber der Geschäftsanteile der S. GmbH, über deren Vermögen am 1. September 1996 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet worden war. Mit getrennten Schreiben vom 7. Januar 1997 kündigte der Beklagte die BGB-Gesellschaft und rechnete mit einem gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruch für die Jahre 1993/94 in Höhe von 90.831,45 DM gegen den „offenen Fremdgeldanspruch“ in Höhe von 80.000 DM auf.
Der Kläger hat gegen den Beklagten Klage auf Zahlun[…]


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