OLG Zweibrücken – Az.: 4 U 198/19 – Urteil vom 19.03.2020
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 21.08.2019, Az. 3 O 70/19, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist ebenso wie die angefochtene Entscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zur Vollstreckung gelangenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird entsprechend der Festsetzung in erster Instanz auf einen Betrag in der Gebührenstufe bis zu 25.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche nach einem erklärten Rücktritt vom Kauf eines Gebrauchtfahrzeuges BMW X6 geltend.
Er erwarb das Fahrzeug von der Beklagten am 31.03.2017 zum Preis von 24.750,00 €. In den zwischen den Parteien vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten heißt es:
„VII. Haftung für Sachmängel
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden.“
(Symbolfoto: Von magico110/Shutterstock.com)Der Kläger rügte nach Übergabe des Fahrzeuges am 31.03.2017 zunächst einen zu hohen Ölverbrauch des Fahrzeuges, einen Defekt des Klimakompressors und einen Defekt des Luftfahrwerks hinten links (Schreiben vom 01.09.2017, Anlage K2, Blatt 8 der Akte). Über diese Mängel erfolgte zunächst eine Korrespondenz zwischen den Parteien. Am 05.02.2018 beantragte der Kläger ein selbstständiges Beweisverfahren, in dem er die Feststellung begehrte, das streitgegenständliche Fahrzeug sei an dem Luftfahrwerk hinten rechts defekt und das Fahrzeug habe hierdurch bedingt an Höhe verloren (Beiakte Landgericht Landau in der Pfalz, Az. 2 OH 3/18, vormals Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße, Az. 2 H 1/18). Mit Antrag vom 03.04.2018, eingegangen beim Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße am 04.05.2018, beantragte der Kl[…]