LG Oldenburg – Az.: 17 O 1898/14 – Urteil vom 08.06.2018
1. a) Das Teilversäumnisurteil vom 03.09.2014 bleibt aufrechterhalten.
b) Weiterhin werden die Beklagten zu 2.) und 3.) als Gesamtschuldner mit dem durch Teil-Versäumnisurteil verurteilten Beklagte zu 1.) verurteilt, an den Kläger zu 1.) 6.918,64 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2014 zu zahlen.
Hinsichtlich der weitergehenden Zinsforderung wird die Klage abgewiesen.
c) Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 2.) und 3.) als Gesamtschuldner mit dem durch Teil-Versäumnisurteil verurteilten Beklagten zu 1.) verpflichtet sind, alle weiteren Kosten und Schäden, insbesondere die Umsatzsteuer auf den mit dem Klageantrag zu 1.) geltend gemachten Betrag, zu zahlen, die im Zusammenhang mit der Beseitigung der Schäden auf dem Grundstück des Klägers zu 1.) an der Grenze zum Grundstück der Beklagten zu 2.) und 3.) infolge von Setzungen bzw. Absackungen ggf. noch entstehen.
2. a) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 2.) 4.910,14 € zu zahlen, der Beklagte zu 1.) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.695,32 € seit dem 07.12.2013 sowie aus weiteren 2.214,82 € seit dem 18.03.2015, die Beklagten zu 2.) und 3.) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.695,32 € seit dem 09.04.2014 sowie aus weiteren 2.214,82 € seit dem 18.03.2015.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
(Symbolfoto: QinJin/Shutterstock.com)b) Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, alle weiteren Kosten und Schäden, insbesondere die Umsatzsteuer auf den mit dem Klageantrag zu 1.) geltend gemachten Betrag, zu zahlen, die im Zusammenhang mit der Beseitigung der Schäden auf dem Grundstück der Klägerin zu 2.) an der Grenze zum Grundstück der Beklagten zu 2.) und 3.) infolge von Setzungen bzw. Absackungen ggf. noch entstehen.
3. Die Beklagten zu 2.) und 3.) werden als Gesamtschuldner mit dem durch Teil-Versäumnisurteil verurteilten Beklagte zu 1.) verurteilt, an den Kläger zu 1.) vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 928,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten[…]