AG Köln – Az.: 146 C 188/11 – Urteil vom 07.02.2012
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gem. § 495 a ZPO abgesehen..
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von Krankentagegeld aus dem zwischen den Parteien bestehenden Krankheitskostenversicherungsvertrag für den Zeitraum vom 25.5.2010 bis zum 21.6.2010 zu. Denn es war davon auszugehen, dass der Kläger in dieser Zeit an einer beruflichen Wiedereingliederung teilnahm und aufgrund dessen gem. § 1, Teil II Ziff. 3 AVB nicht zu 100% arbeitsunfähig war, so dass die Beklagte lediglich verpflichtet war, 50% des Übergangsgeldes zu zahlen, was unstreitig geschehen ist. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht, da der Kläger ausweislich der Bescheinigung des NIB Köln vom 14.12.2010 sich in der Zeit vom 25.5.2010 bis zum 21.6. 2010 – also in dem streitgegenständlichen Zeitraum – in der Phase einer beruflichen Wiedereingliederung befunden hat. Hiervon geht der Kläger selber in seinem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 13.1.2011 aus, in dem er die Zeiten der stufenweise beruflichen Wiedereingliederung vom 25. 5. 2010 bis zum 21.6.2010 angibt. Deshalb kann für diesen Zeitraum nicht von einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. § 1, Teil II, Ziff. 3 AVB sieht für diesen Fall die Zahlung der Hälfte des versicherten Krankentagegeldes vor. Unstreitig hat die Beklagte diesen Betrag gezahlt.
Es war auch nicht von einer von dem Tarif abweichenden Vereinbarung dahingehend auszugehen, dass die Beklagte verpflichtet sei, unabhängig vom Grad der Arbeitsunfähigkeit das für eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit versicherte Krankentagegeld zu zahlen. Die zwei vom Kläger benannten Zeuginnen, die für die Beklagte als Agentin tätige Frau T. und die Ehefrau des Klägers konnten sich nicht mehr genau an die Einzelheiten des Gesprächs, als der Vertrag geschlossen worden war, erinnern. Im Gegenteil hat die Zeugin T. bekundet, dass die im Beweisbeschluss genannte Formulierung des „Grades der Arbeitsunfähigkeit“ normalerweise nicht von ihr verwendet werde. Auch die Ehefrau des Klägers hat bekundet, dass sie nicht angeben könne, ob Frau T. etwas zu dem Grad der Arbeitsunfähigkeit gesagt habe. Es sei für sie jedoch nicht klar gewesen, dass es irgendwelche Einschränkungen bei der Leistung geben würde. Mithin konnte der Kläger […]