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Rechtsanwälte Kotz GbR

Reifenmontage – Schrauben gelöst – Haftung der Firma für Unfall

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Amtsgericht Trier
Az: 7 C 0278/1998
Verkündet am: 31.07.1998

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Trier auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juli 1998 für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.330,37 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17.08.1997 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:
(abgekürzt gemäß § 313 a Abs. l Satz l ZPO)
Die Klage ist zum Teil begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Ersatz von 70 % des Schadens, der der Zedentin durch eine von der Firma des Beklagten am 17.04.1997 mangelhaft durchgeführte Reifenmontage entstanden ist, aus positiver Vertragsverletzung.
Die vom Beklagten zu vertretende objektive Pflichtverletzung besteht darin, daß bei der Reifenmontage am 17.04.1997 die Radschrauben nicht vorschriftsmäßig angezogen worden sind. Hierfür spricht der Beweis des ersten Anscheins. Nach dem sich am 21. April 1997 nach ungefähr 300 gefahrenen Kilometern der linke Vorderreifen gelöst hatte, hat der Zeuge B vom Abschleppdienst P festgestellt, daß sämtliche Radschrauben an dem Fahrzeug nur leicht angezogen waren. Dies ergibt sich aus der glaubhaften Aussage dieses unbeteiligten Zeugen. Wenn ungefähr 300 Kilometer nach einem Reifenwechsel alle Schrauben lose sind, so entspricht es allgemeiner Lebenserfahrung, daß dann die Radschrauben nicht fest genug angezogen gewesen waren und sich durch die Vibrationen nach und nach gelöst haben. Dieser Beweis des ersten Anscheins ist nicht dadurch erschüttert, daß die Zeugen MB und MP glaubhaft bekundet haben, sämtliche Schrauben seien mit dem Drehmomentschlüssel angezogen worden. Der Zeuge L hat nämlich auch ausgesagt, es komme ab und zu vor, daß der ein oder andere Kunde mit einem losen Rad zurückkomme; dies könne durch Temperaturschwankungen, unterschiedliches Material oder ungenügende Auflage verursacht werden. Eine Werkstatt, die Reifen wechselt, muß Vorsorge dagegen treffen, daß solche Ursachen nicht zum Zuge […]


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