VG Regensburg – Az.: RO 8 K 12.1331 – Urteil vom 11.02.2012
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid des Landratsamts Schwandorf vom 23.8.2012, mit welchem ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden ist.
Der 1963 geborene Kläger war bisher Inhaber einer Fahrerlaubnis (Klassen B, BE, M, L). Am 12.3.2009 und am 31.3.2009 verhielt er sich als Führer eines Kraftfahrzeugs polizeiaktenkundig verkehrsauffällig. Im Hinblick darauf forderte ihn die Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom 4.5.2010 zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung auf. Das vorgelegte ärztliche Gutachten vom 23.11.2010 kam zum Ergebnis, beim Kläger liege eine Erkrankung (Bluthochdruck) vor, die nach Anlage 4 zur FeV die Fahreignung in Frage stelle. Unter Auflagen regelmäßiger Kontrolluntersuchungen in zweijährigem Abstand (fachinternistisch, neurologisch, augenärztlich) sei er aber in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 (Klasse BE) gerecht zu werden. Zunächst werde jedoch die Überprüfung der psychophysischen Leistungsfähigkeit durch einen Verkehrspsychologen für erforderlich gehalten, weil bei der Begutachtung ein reduzierter Allgemeinzustand und eine Verlangsamung aufgefallen sei. Der weiteren Aufforderung der Fahrerlaubnisbehörde, ein psychologisches Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung vorzulegen, kam der Kläger nicht nach. Daraufhin entzog ihm das Landratsamt Schwandorf mit Bescheid vom 18.5.2011 die Fahrerlaubnis, den hiergegen eingelegte Widerspruch wies die Regierung der Oberpfalz mit Widerspruchsbescheid vom 14.10.2011 zurück. Im anschließenden gerichtlichen Verfahren stellte das VG Regensburg mit Beschluss vom 16.2.2012 Az. RO 8 S 12.207 die aufschiebende Wirkung der anhängigen Klage (Az. RO 8 K 11.922) wieder her. Das ärztliche Gutachten vom 23.11.2010 sei nicht nachvollziehbar. Im Hinblick auf den festgestellten und bereits bekannten Bluthochdruck bejahe das Gutachten die Fahreignung unter bestimmten Voraussetzungen (regelmäßige internistische Kontrollen und Nachbegutachtungen). Das Gutachten lasse jedoch keine konkreten Beobachtungen und Feststellungen erkennen, aus denen die Gutachterin ihre Einschätzung gewonnen habe, dass der Allgemeinzustand reduziert sei und eine Verlangsamung vorliege. Eine psychologische Begutachtung habe daher nicht gefordert werden können. Die Fah[…]