BUNDESFINANZHOF
Az.: VI R 77/99
Urteil vom 23.11.2001
Vorinstanz: FG Bremen
Leitsatz:
Ein Kind befindet sich nicht in Ausbildung, wenn es sich zwar an einer Universität immatrikuliert, aber tatsächlich das Studium noch nicht aufgenommen hat und vorerst weiter einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht.
Gründe
Im Revisionsverfahren ist umstritten, ob dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) für seine 1975 geborene Tochter für die Monate Oktober bis Dezember 1997 Kindergeld zusteht.
Die Tochter befand sich vom 1. September 1994 bis 21. Januar 1997 in Ausbildung zur Speditionskauffrau. Nach Bestehen der Prüfung im Januar 1997 schloss sie mit ihrem früheren Ausbildungsbetrieb einen befristeten Anstellungsvertrag für die Zeit vom 22. Januar 1997 bis 30. September 1997. Sie erhielt für Januar 1997 eine Ausbildungsvergütung von 1 671 DM und von Februar bis September 1997 aus dem Angestelltenverhältnis ein Gehalt von monatlich brutto 2 700 DM. Im Oktober 1997 nahm sie ein Universitätsstudium (Rechtswissenschaften) auf. Sie war allerdings schon für das Sommersemester 1997, das im April 1997 begann, immatrikuliert.
Das Arbeitsamt -Familienkasse- (Beklagter und Revisionsbeklagter –Familienkasse–) hob die Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf und forderte das bereits gezahlte Kindergeld für Januar und Februar 1997 (440 DM) vom Kläger zurück. Dabei ging die Familienkasse davon aus, dass die Tochter bis Januar 1997 in Ausbildung gewesen sei und –da sie anschließend die Absicht gehabt habe, ein Studium aufzunehmen– sich auch weiter in Ausbildung befunden habe. Deshalb seien auch sämtliche Einkünfte der Tochter, die sie 1997 erzielt hatte (23 271 DM), zu berücksichtigen. Ein Kindergeldanspruch für 1997 bestehe danach nicht, weil der Grenzbetrag überschritten sei.
Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage, mit der der Kläger beantragte, ihm Kindergeld für seine Tochter für Januar und Oktober bis Dezember 1997 zu zahlen, hatte teilweise Erfolg. Das Finanzgericht (FG) legte den Klageantrag dahin aus, dass der Kläger eine Anfechtungsklage gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für Januar 1997 erhoben habe und außerdem im Wege der Verpflichtungsklage begehre, ihm für Oktober bis Dezember 1997 Kindergeld zu gewähren. Das FG gab der Kl[…]