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Maklervertrag – Konkludenter Abschluss trotz Vorkenntnis des Kunden

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Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 4 U 97/11 – Urteil vom 02.03.2012

Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 16, vom 29. Juni 2011 geändert.

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin Euro 80.000,– nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf Euro 79.687,50 vom 22. Mai 2010 bis zum 30. Juli 2010 sowie auf Euro 80.000,– seit dem 31. Juli 2010 zu zahlen.

Die Beklagten werden weiter verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Kosten in Höhe von Euro 800,00 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von antoniodiaz/Shutterstock.com

Die Klägerin nimmt die Beklagten aus abgetretenem Recht auf Zahlung einer Maklerprovision in Anspruch.

Die Zedentin, die Fa. … GmbH & Co. KG, bei der es sich um ein in Hamburg ansässiges Maklerunternehmen handelt, bot über verschiedene Internet-Immobilienportale ein bebautes Grundstück in Hamburg-Blankenese zum Kauf an. In der Anzeige bei „…de“ (Anl. K 2) hieß es: „Courtage (vom Mieter oder Käufer zu zahlen) 6,25 % Käuferprovision vom Kaufpreis inkl. MwSt“. Die Beklagte zu 2) nahm über die Anzeige der Zedentin bei „…de“ Kontakt zu der Zedentin auf und bat um einen Besichtigungstermin. Am 30. Dezember 2009 führte eine Mitarbeiterin der Zedentin mit der Beklagten zu 2) eine Besichtigung der Immobilie durch. Dabei übergab sie der Beklagten zu 2) ein für das Hausgrundstück erstelltes Exposé, auf dessen erster Seite der Hinweis enthalten war: „Käuferprovision: 6,25 % vom Kaufpreis inkl. MwSt.“. Wegen der weiteren Einzelheiten des Exposés wird auf die Anlage K 4 verwiesen. Auf die Bitte des Beklagten zu 1) führte die Mitarbeiterin der Zedentin am 2. Januar 2010 einen Besichtigungstermin mit beiden Beklagten durch. Mit notariellem Kaufvertrag vom 12. Februar 2010 erwarben die Beklagten ohne Beteiligung der Zedentin da[…]


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