LAG Mainz
Az: 11 Sa 569/11
Urteil vom 02.02.2012
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 18.08.2011, Az. 5 Ca 356/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten im vorliegenden Verfahren über Zahlungsansprüche des Klägers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Der Kläger, portugiesischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Portugal, war vom 24.07.2009 bis 31.03.2011 bei der Beklagten als Kraftfahrer im internationalen Transportwesen zu einer Bruttomonatsvergütung von 900,– EUR beschäftigt. Er ist der deutschen Sprache nicht mächtig.
Nachdem die Verhandlungen über die Vertragsinhalte in portugiesischer Sprache geführt worden waren, wurde dem Kläger ein Formulararbeitsvertrag in deutscher Sprache vorgelegt. Er unterzeichnete den Vertrag vom 24.07.2009, ohne zuvor eine Ãbersetzung des Vertrags in die portugiesische Sprache erbeten zu haben.
Der Formulararbeitsvertrag vom 24.07.2009 beinhaltet folgende Regelungen:
§ 4 Vergütung
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Die Vergütung ist jeweils am letzten des Monats fällig.
§ 12 Ausschlussfristen
Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden.
Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb eines Monats nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.
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Im August 2010 stellte die Beklagte einen weiteren portugiesischen Arbeitnehmer in Anwesenheit des Klägers ein. Auf Wunsch des Arbeitnehmers fertigte der Buchhalter der Beklagten mit Hilfe eines Ãbersetzungsprogramms eine Ã[…]