AG Zeitz, Az.: 13 OWi 714 Js 207238/15, Urteil vom 14.10.2015
Der Betroffene wird wegen Außerachtlassens der besonderen Vorsicht beim Rückwärtsfahren mit Unfall zu einer Geldbuße von € 100,- verurteilt.
Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen.
Angewandte Vorschriften: §§ 24 StVG, 8Abs.5, 49 StVO, 46 OWiG, 465 StPO, BKat Nr.44.
Gründe
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I. Ausweislich der Auskunft aus dem Fahreignungsregister vom 17.09.2015 wurde gegen den Betroffenen wegen einer am 30.03.2014 begangenen Geschwindigkeitsübertretung um 37 km/h außerorts ein Bußgeld von 120 € verhängt. Die Entscheidung vom 06.05.2014 ist am 24.05.2014 rechtskräftig geworden.
II. Mit dem Bußgeldbescheid wird der Betroffene beschuldigt, am 17.02.2015 um 15:30 Uhr in Z….. in Höhe Lichtzeichenanlage als Führer des LKWs ……. beim Rückwärtsfahren die ihm obliegende besondere Vorsicht außer Acht gelassen zu haben. Es kam zum Unfall.
Dieser Vorwurf trifft zu.
Am 17.02.2015 um 15:30 Uhr ließ der Betroffene in Z…. in Höhe Lichtzeichenanlage als Führer des LKWs ….. beim Rückwärtsfahren die ihm obliegende besondere Vorsicht außer Acht. Es kam zum Unfall.
Die Feststellung des vorstehenden Sachverhalts beruht auf der teilweise geständigen Einlassung der Betroffenen, der die Fahrereigenschaft zugestanden hat und deshalb von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden war, und auf der durchgeführten Beweisaufnahme. Die Zeugen R. und P. wurden vernommen. In Augenschein genommen wurden die Skizze Bl.1R und die Fotos Bl.17-20; auf sie wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG wegen der Einzelheiten verwiesen.
Der Betroffene hat sich dahingehend eingelassen, er sei nur einen Meter sehr langsam rückwärts gefahren und habe sich währenddessen über beide Außenspiegel etwaigen rückwärtigen Verkehrs vergewissert. Er habe während der Zufahrt auf die Ampelanlage ständig den rückwärtigen Verkehr durch Blicke in den Außenspiegel beobachtet; dabei sehr der PKW des Zeugen R. noch nicht erkennbar gewesen. Es sei zu vermuten, dass dieser aus einer Nebenstraße direkt hinter die Mitte des LKWs h[…]