LG Nürnberg-Fürth – Az.: 9 O 8114/11 – Urteil vom 16.03.2012
1. Die Beklagte hat das Grundstück H.-Straße …, in N. (Gemarkung L., Flurnummer …), eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts N. für L., Blatt 4276, an die Kläger zu jeweils hälftigem Miteigentum aufzulassen und deren Eintragung im Grundbuch zu bewilligen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss Der Streitwert wird auf 80.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die als Bauträger tätige Beklagte ersteigerte am 05.05.2010 für 80.000,00 € das 274 m² große und mit einem 1903 aus Sandstein erstellten Haus bebaute Grundstück H.-Straße … in N. Das verkaufte die Beklagte mit Vertrag vom 26.11.2010 (Urkunde 1782 des Notars M. K. K.-Straße … in N.) an die Kläger mit der Verpflichtung, das vorhandene Haus nach beigefügten Plänen (Entwürfe III vom 15.11.2010) und Baubeschreibung zu sanieren und zum Teil neu zu errichten. Dazu wurde auf eine mit Bescheid der Stadt N. (B 2 – 2004 – 1154) vom 09.03.2005 genehmigte Planung zu Umbau und Erweiterung des Gebäudes sowie auf eine noch einzureichende Tektur wegen einer geplanten Dachterrasse verwiesen. Ferner sagte die Beklagte circa 240 m² Wohnfläche (gemäß „DIN“) sowie Beginn der Arbeiten bis spätestens 31.12.2010 und Bezugsfertigkeit zum 30.11.2011 zu. Der Preis von gesamt 513.500,00 € war fällig erst nach Vorliegen einer rechtskräftigen Baugenehmigung sowie in 7 Raten zu entrichten. Hieraus fiel die erste Rate zu 179.725,00 € (35 %) nach Beginn der Erdarbeiten an.
Auf diese am 28.01.2011 angeforderte Rate zahlten die Kläger 90.000,00 € an M. B. zur Ablösung einer für sie in Höhe von 230.000,00 € eingetragenen Grundschuld sowie 89.725,00 € an die Beklagte. Nach weiteren Gesprächen und Schreiben zwischen den Parteien reichte die Beklagte am 03.06.2011 Pläne zur Genehmigung von Änderungen am Vorhaben bei der Stadt N. ein. Am 14.07.2011 forderten die Kläger von der Beklagten sofortigen Stopp des am 18.07.2011 vorgesehenen Beginns baulicher Arbeiten. Nach einer Besprechung der Parteien und deren Anwälte am 09.08.2011, einer Bewertung des geplanten Vorhabens durch den (öffentlich bestellten und vereidigten) Sachverständigen Dipl.-Ing. M. S. und einer Stellungnahme der Beklagten vom 01.09.2011 erklärten die Kläger am 07.09.2011 die (Teil-) Kündigung des Vertrages vom 26.11.2010 zur Erstellung des Vorhabens.
Die Kläger tragen vor, ihre Kün[…]